Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 3 - Anforderungen an die interne Methode zur Schätzung der Verlustquoten bei Ausfall

Artikel 3

Anforderungen an die interne Methode zur Schätzung der Verlustquoten bei Ausfall

(1)   Die interne Methode eines Instituts oder ein Teil davon, die bzw. der zur Schätzung der Verlustquoten bei Ausfall gemäß Artikel 325bp Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet wird, erfüllt dieselben Anforderungen wie sie auch für die von Instituten verwendeten Methoden gelten, die eine Schätzung der Verlustquoten bei Ausfall gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 der genannten Verordnung vornehmen dürfen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 erfüllt die interne Methode eines Instituts zur Schätzung der Verlustquoten bei Ausfall oder ein Teil davon die in Absatz 3 bzw. 4 genannten Anforderungen, wenn für eine bestimmte Position vierteljährlich alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

für die Schätzung der Verlustquoten bei Ausfall für diese Position stehen noch keine externen Quellen zur Verfügung, die die in Artikel 4 genannten Anforderungen erfüllen;

b)

die Anwendung einer internen Methode oder eines Teils davon, die bzw. der die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt, ist entweder

i)

in Ermangelung von Eingabedaten für diese Position nicht möglich oder

ii)

auf der Grundlage Handelsstrategie, die für diese Positionen gewählt wurde, in Bezug auf die Wesentlichkeit oder die Haltedauer dieser Positionen unverhältnismäßig;

c)

auf den nach der Formel in Absatz 5 berechneten Wert „m“ trifft eine der folgenden Eigenschaften zu:

i)

er ist kleiner oder gleich 10 %;

ii)

er ist größer als 10 % und das Institut prüft, ob zusätzliche externe Quellen verfügbar sind, die die Anforderungen des Artikels 4 erfüllen, und verwendet diese Quellen, um den Wert „m“ auf einen Wert von höchstens 10 % zu senken.

(3)   Sind die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt, so ordnet ein Institut nach seiner internen Methode oder einem Teil davon einer Position eine Schätzung der Verlustquoten bei Ausfall zu, die mindestens folgenden Werten entspricht:

a)

75 % für nachrangige Schuldtitel;

b)

45 % für vorrangige unbesicherte Schuldtitel;

c)

11,25 % für Positionen in gedeckten Schuldverschreibungen;

d)

25 % für alle anderen Positionen.

(4)   Abweichend von Absatz 3 ordnet ein Institut, wenn die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind und die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko sinken, während der Wert der einer bestimmten Position zugewiesenen Verlustquote bei Ausfall steigt, dieser Position nach seiner internen Methode oder einem Teil davon eine Schätzung der Verlustquoten bei Ausfall zu, die dem gemäß Absatz 3 genannten Wert entspricht oder darunter liegt.

(5)   Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe c berechnen die Institute den Wert „m“ nach der Formel in Artikel 1 Absatz 5, wobei der Term DRC (other methodologies and external sources) die gemäß Artikel 325bn Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Eigenmittelanforderungen darstellt, die sich ausschließlich auf die in Artikel 325bl jener Verordnung genannten Handelsbuchpositionen beziehen, für die die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind.