Artikel 2
Anforderungen an die externen Quellen zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten
(1) Bei der Verwendung externer Quellen zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten gemäß Artikel 325bp Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 validieren die Institute die Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeiten regelmäßig im Einklang mit Artikel 325bj Absatz 2 und Artikel 325bp Absatz 7 der genannten Verordnung für ihre Verwendung im internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken.
(2) Die Institute ermitteln die Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeiten aus externen Quellen, indem sie eine konzeptionell solide Methode verwenden, die die in Absatz 4 festgelegten Anforderungen erfüllt.
(3) Institute, die mehr als eine externe Quelle verwenden, legen eine Rangfolge dieser externen Quellen fest.
(4) Vor Anwendung der in Artikel 325bp Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Untergrenze stellen die Institute sicher, dass die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Methode alle folgenden Anforderungen erfüllt:
a) |
die auf der verwendeten Skala für die Schuldnerklasse basierende Methode, bei der es sich auch um eine kontinuierliche Skala handeln könnte, enthält Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeiten entsprechend dem in Artikel 325bp Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten anwendbaren Zeithorizont, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:
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b) |
Werden die nach der Methode vorgenommenen Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeiten nicht in Verbindung mit jeweiligen Marktpreisen abgeleitet, analysieren die Institute etwaige Unterschiede, die sie zwischen diesen Schätzungen und Schätzungen beobachten, die in Verbindung mit jeweiligen Marktpreisen im Sinne von Artikel 325bp Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgeleitet werden. |