DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2328 DER KOMMISSION
vom 16. August 2022
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung, was ein exotischer Basiswert ist und welche Instrumente für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen als Instrumente mit Restrisiken gelten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 325u Absatz 5 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Artikel 325u Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltene Spezifizierung von Instrumenten, die als Referenz einen exotischen Basiswert nutzen, ist klar genug, um den Instituten die Identifizierung exotischer Basiswerte für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Restrisiken nach Artikel 325u zu ermöglichen. Daher ist es nicht nötig, genauer festzulegen, was ein exotischer Basiswert ist. |
(2) |
Insbesondere entsprechen Langlebigkeitsrisiko, Wetter, Naturkatastrophen und künftig realisierte Volatilität der Spezifizierung eines exotischen Basiswerts im Sinne der Hinweise des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) im einschlägigen internationalen Rahmenwerk. |
(3) |
Die in Artikel 325u Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltene Definition der Instrumente, die Restrisiken unterliegen, ist nicht klar genug, um den Instituten die Identifizierung bestimmter Instrumente mit Restrisiken zu ermöglichen. Daher sollte eine — allerdings nicht erschöpfende — Liste der Instrumente mit Restrisiken festgelegt werden, um unionsweit eine gewisse Harmonisierung und Einheitlichkeit bei der Verfahrensweise mit Instrumenten zu gewährleisten, die solchen Risiken ausgesetzt sind. Die in einer solchen Liste aufgeführten Instrumente sollten unter Berücksichtigung des einschlägigen internationalen BCBS-Rahmenwerks ausgewählt werden. Bei anderen Instrumenten, bei denen eine Restrisikovermutung besteht, sollten die Institute bewerten, ob diese Instrumente der Definition in Artikel 325u Absatz 2 Buchstabe b der vorgenannten Verordnung entsprechen. |
(4) |
Da viele Instrumente mit Restrisiko nicht standardmäßig beschaffen sind, sollte auch eine nicht erschöpfende Liste der Risiken festgelegt werden, die für sich genommen nicht die Einstufung eines Instruments als unter die Definition des Instruments mit Restrisiko fallend auslösen, um die Rechtssicherheit und Transparenz zu erhöhen. Allerdings sollten die Institute bewerten, ob ein Instrument, das diesen Risiken ausgesetzt ist, dennoch als Instrument mit Restrisiko anzusehen sein könnte, falls das Instrument eine der anderen in Artikel 325u Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllt. |
(5) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde. |
(6) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).