Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 1 - Spezifizierung exotischer Basiswerte

Artikel 1

Spezifizierung exotischer Basiswerte

Langlebigkeitsrisiko, Wetter, Naturkatastrophen und künftig realisierte Volatilität werden für die Zwecke von Artikels 325u Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als exotische Basiswerte angesehen.