Artikel 1
Spezifizierung exotischer Basiswerte
Langlebigkeitsrisiko, Wetter, Naturkatastrophen und künftig realisierte Volatilität werden für die Zwecke von Artikels 325u Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als exotische Basiswerte angesehen.