Artikel 2
Spezifizierung von Instrumenten mit Restrisiken
Die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Instrumente werden als Instrumente angesehen, die die in Artikel 325u Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen erfüllen und Instrumente mit Restrisiken sind.