Artikel 3
Spezifizierung von Instrumenten ohne Restrisikovermutung
Ein Instrument wird nicht nur deshalb als Instrument angesehen, das die in Artikel 325u Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllt, weil es einem oder mehreren der folgenden Risiken ausgesetzt ist:
a) |
dem Risiko aus Geschäften, bei denen die Lieferverpflichtung innerhalb einer Bandbreite von lieferbaren Instrumenten erfüllt werden kann und die Gegenpartei von diesen Instrumenten diejenigen mit dem geringsten Wert liefern kann; |
b) |
dem Risiko einer Veränderung der impliziten Volatilität eines Instruments mit Optionalität in Relation zur impliziten Volatilität anderer Instrumente mit Optionalität, die denselben Basiswert und dieselbe Laufzeit, aber eine andere Werthaltigkeit („moneyness“) aufweisen; |
c) |
dem Korrelationsrisiko aus einer Indexoption, sofern der Index die in Artikel 325i Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllt; |
d) |
dem Korrelationsrisiko aus einer Option in einem Organismus für gemeinsame Anlagen, der eine Index-Benchmark nachbildet, wenn die Nachbildung die in Artikel 325j Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen erfüllt und der Index die in Artikel 325i Absatz 3 jener Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt; |
e) |
dem Dividendenrisiko aus einem Derivat, dessen Basiswert nicht allein aus Dividendenzahlungen besteht. |