Artikel 3
Methode zur Ermittlung der Geschäfte mit mehr als einem wesentlichen Risikofaktor
Für die Zwecke von Artikel 277 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stufen Institute alle nicht unter Artikel 2 fallenden Geschäfte als Geschäfte mit mehr als einem wesentlichen Risikofaktor ein.