Aktualisiert 23/11/2024
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Artikel 1 - Methode zur Ermittlung der Risikofaktoren eines Derivategeschäfts

Artikel 1

Methode zur Ermittlung der Risikofaktoren eines Derivategeschäfts

(1)   Für die Zwecke der Ermittlung der Geschäfte mit nur einem wesentlichen Risikofaktor und der Geschäfte mit mehr als einem wesentlichen Risikofaktor ermitteln Institute jeweils bei Geschäftsabschluss alle Risikofaktoren des betreffenden Geschäfts durch Bestimmung der Risikofaktoren, von denen die Zahlungsströme dieses Geschäfts abhängen, wobei zumindest die in den Artikeln 325l bis 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikofaktoren zu berücksichtigen sind. Die von den Instituten ermittelten Risikofaktoren sind die Risikofaktoren des Geschäfts.

(2)   Die zur Abzinsung der Zahlungsströme des Geschäfts verwendeten Risikofaktoren des Zinsrisikos werden von den Instituten nicht als Risikofaktoren eines Geschäfts betrachtet.