Artikel 2
Methode zur Ermittlung der Geschäfte mit nur einem wesentlichen Risikofaktor
(1) Nach Ermittlung aller Risikofaktoren eines Geschäfts gemäß Artikel 1 ermitteln Institute bei jedem Geschäftsabschluss die Geschäfte mit nur einem wesentlichen Risikofaktor, wobei sie wie folgt vorgehen:
a) |
Hängen die Zahlungsströme des Geschäfts ausschließlich von einem Risikofaktor ab, der zu einer der in Artikel 277 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikokategorien gehört, so bestimmen die Institute diesen Risikofaktor als einzigen wesentlichen Risikofaktor dieses Geschäfts; |
b) |
hängen die Zahlungsströme des Geschäfts von mehr als einem Risikofaktor ab und haben die Institute anhand der in Artikel 4 Absatz 3 oder der in Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Methode nur einen Risikofaktor dieses Geschäfts als wesentlichen Risikofaktor ermittelt, so bestimmen die Institute diesen Risikofaktor als einzigen wesentlichen Risikofaktor dieses Geschäfts. |
(2) Abweichend von Absatz 1 können Institute bei den in Anhang II Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Zinsswaps in mehreren Währungen das Währungsrisiko als einzigen wesentlichen Risikofaktor des Geschäfts bestimmen.