Artikel 5
Angabe „stark rückläufig“
(1) Die Angabe „stark rückläufig“ im Sinne des Artikels 98 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU bezeichnet einen Rückgang der jährlichen Nettozinserträge eines Instituts um mehr als 5 % seines Kernkapitals aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, die einem der beiden in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen aufsichtlichen Schockszenarien entspricht.
(2) Ob ein Rückgang als stark rückläufig im Sinne von Absatz 1 anzusehen ist, ist auf Grundlage der folgenden Formel zu berechnen: