Artikel 3
Veränderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals eines Instituts
(1) Die Institute berücksichtigen bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts ihres Eigenkapitals die in den Absätzen 2 bis 10 dargelegten gemeinsamen Modell- und Parameterannahmen.
(2) Die Institute berücksichtigen bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts ihres Eigenkapitals Folgendes:
a) |
sämtliche im Anlagebuch enthaltenen Positionen aus zinssensitiven Instrumenten, |
b) |
Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang im Sinne des Artikels 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), außer wenn ihr Zinsänderungsrisiko bereits über eine andere Risikomessgröße erfasst wird, |
c) |
automatische und verhaltensabhängige Optionen, |
d) |
Pensionsverpflichtungen und Vermögenswerte aus Pensionsplänen, außer wenn ihr Zinsänderungsrisiko bereits über eine andere Risikomessgröße erfasst wird, |
e) |
Zahlungsströme aus zinssensitiven Instrumenten, einschließlich sämtlicher Rückzahlungen der Hauptforderung, sämtlicher Anpassungen in Bezug auf die Hauptforderung sowie sämtlicher damit verbundener Zinszahlungen, |
f) |
instrumentenspezifische Zinsober- und -untergrenzen. |
Für die Zwecke von Buchstabe c passen die Institute die zentralen verhaltensabhängigen Modellannahmen für zinssensitive Instrumente an die Merkmale der einzelnen Zinsszenarien an und berücksichtigen dabei die in Artikel 8 Absatz 10, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857 der Kommission (6)festgelegten Verhältnismäßigkeits- und Wesentlichkeitsschwellen.
(3) Instrumente des harten Kernkapitals und sonstige unbefristete Eigenmittel ohne Kündigungstermin dürfen bei den Berechnungen nicht berücksichtigt werden.
(4) Notleidende Risikopositionen sind von Instituten mit einer Quote notleidender Risikopositionen von mindestens 2 % als allgemeine zinssensitive Instrumente einzubeziehen, deren Modellierung die erwarteten Zahlungsströme und ihren zeitlichen Verlauf widerspiegelt. Notleidende Risikopositionen sind abzüglich Rückstellungen zu berücksichtigen. Für diese Zwecke gelten als notleidende Risikopositionen Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite, die gemäß Artikel 47a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als notleidend eingestuft werden, während die Quote notleidender Risikopositionen als Summe der notleidenden Risikopositionen geteilt durch den auf Institutsebene ermittelten Gesamtbruttobetrag der Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite berechnet wird.
(5) Die Institute orientieren sich bei der Frage, ob kommerzielle Margen und andere Spread-Komponenten von Zinszahlungen in den Zahlungsströmen berücksichtigt werden oder nicht, an ihrer internen Management- und Messmethode für das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch. Wenn ein Institut kommerzielle Margen und andere Spread-Komponenten nicht berücksichtigt:
a) |
ermittelt es den risikofreien Zinssatz jedes Instruments bei Laufzeitbeginn anhand einer transparenten Methode, |
b) |
wählt es eine Vorgehensweise, die einheitlich auf alle Geschäftsbereiche angewandt wird, |
c) |
stellt es sicher, dass der Ausschluss von kommerziellen Margen und anderen Spread-Komponenten aus den Zahlungsströmen konsistent zum Ansatz für die Steuerung und Absicherung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs ist, |
d) |
informiert es die zuständige Behörde über diesen Ausschluss. |
(6) Die Änderung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals ist unter der Annahme einer Bilanz ohne Neugeschäft zu berechnen, in der fällig werdende Positionen nicht ersetzt werden.
(7) Auf jede Währung ist eine laufzeitabhängige Nachschock-Zinsuntergrenze anzuwenden, beginnend mit -150 Basispunkten für Positionen mit sofortiger Fälligkeit. Diese Untergrenze steigt pro Jahr um 3 Basispunkte, bis schließlich für Laufzeiten ab 50 Jahren ein Wert von 0 % erreicht ist. Liegen die beobachteten Zinssätze unter der Nachschock-Zinsuntergrenze, verwenden die Institute den niedrigeren beobachteten Zinssatz.
(8) Bei der Berechnung der aggregierten Änderung für die einzelnen Zinsschockszenarios addieren die Institute alle negativen und positiven Veränderungen in jeder Währung. Andere Währungen als die Berichtswährung sind zum Devisenkassakurs der Europäischen Zentralbank am Stichtag in die Berichtswährung umzurechnen. Positive Veränderungen werden mit einem Faktor von 50 % gewichtet bzw. mit einem Faktor von 80 %, wenn es sich um Währungen handelt, die am Wechselkursmechanismus II (WKM II) teilnehmen und für die formell vereinbarte, engere Schwankungsbandbreiten als die Standardbandbreite von ± 15 % gelten. Gewichtete Gewinne werden a) bis zur Höhe des absoluten Werts negativer Veränderungen in EUR oder in einer WKM-II-Währung oder b) bis zur Höhe des Ergebnisses der Anwendung eines Faktors von 50 % auf die positiven Veränderungen in EUR oder in einer WKM-II-Währung erfasst, je nachdem, welcher Wert größer ist.
(9) Für die Abzinsung wird für jede Währung eine angemessene allgemeine „risikofreie“ Zinsstrukturkurve angewandt. Instrumenten-, sektor- oder unternehmensspezifische Kredit- oder Liquiditäts-Spreads bleiben bei dieser Kurve unberücksichtigt.
(10) Bei der Bewertung des Risikos zinssensitiver Produkte, die an die Inflation oder an andere Marktfaktoren gekoppelt sind, sind vorsichtige Annahmen zugrunde zu legen. Diese Annahmen beruhen auf dem aktuellen/letzten beobachteten Wert, auf Prognosen eines renommierten Wirtschaftsforschungsinstituts oder auf anderen allgemein anerkannten Marktpraktiken und sind im Allgemeinen szenariounabhängig.
(5) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2024/857 der Kommission vom 1. Dezember 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung einer standardisierten Methode und einer vereinfachten standardisierten Methode zur Bewertung der Risiken, die sich aus möglichen Zinsänderungen ergeben und sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge bei Geschäften des Anlagebuchs eines Instituts auswirken (ABl. L, 2024/857, 24.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/857/oj).