Artikel 4
Veränderungen der Nettozinserträge eines Instituts
(1) Die Institute berücksichtigen bei der Berechnung der Nettozinserträge die gemeinsamen Modell- und Parameterannahmen nach Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4 sowie Absätze 7 bis 10. Darüber hinaus legen die Institute ihrer Berechnung der Nettozinserträge die in den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels dargelegten gemeinsamen Modell- und Parameterannahmen zugrunde.
(2) Die Institute berücksichtigen bei ihren Berechnungen Zinserträge und Zinsaufwendungen über einen Zeitraum von einem Jahr, unabhängig von der Laufzeit und der Bilanzierung der relevanten zinssensitiven Instrumente im Anlagebuch.
(3) Die Institute berücksichtigen bei ihren Berechnungen kommerzielle Margen und andere Spread-Komponenten.
(4) Die Institute berechnen die Veränderung der Nettozinserträge unter der Annahme einer Bilanz mit Neugeschäft, bei der Bilanzsumme und -zusammensetzung — unter Berücksichtigung sowohl bilanzieller als auch außerbilanzieller Posten — unverändert bleiben, da Instrumente mit fällig werdenden und neu bewerteten Zahlungsströmen durch neue Instrumente ersetzt werden, die in Bezug auf Währung, Höhe und Neubewertungszeitraum vergleichbare Merkmale aufweisen wie die Instrumente, die die Neubewertung der Zahlungsströme auslösen. Die Margen der neuen Instrumente basieren auf den Margen kürzlich gekaufter oder verkaufter Produkte mit ähnlichen Merkmalen. Bei Instrumenten mit beobachtbaren Marktpreisen sind die jüngsten Marktspreads zugrunde zu legen, nicht etwa Marktspreads aus der Vergangenheit.