Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 1 - Aufsichtliche Schockszenarien

Artikel 1

Aufsichtliche Schockszenarien

(1)   Die sechs in Artikel 98 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten aufsichtlichen Schockszenarien sind:

a)

paralleler Aufwärtsschock, bei dem es zu einer parallelen Verschiebung der Zinsstrukturkurve nach oben und zu einem für alle Laufzeiten identischen positiven Zinsschock kommt,

b)

paralleler Abwärtsschock, bei dem es zu einer parallelen Verschiebung der Zinsstrukturkurve nach unten und zu einem für alle Laufzeiten identischen negativen Zinsschock kommt,

c)

Steepener-Schock, bei dem es zu einer durch einen steileren Verlauf gekennzeichneten Verschiebung der Zinsstrukturkurve und zu negativen Zinsschocks für kürzere Laufzeiten sowie zu positiven Zinsschocks für längere Laufzeiten kommt,

d)

Flattener-Schock, bei dem es zu einer durch einen flacheren Verlauf gekennzeichneten Verschiebung der Zinsstrukturkurve und zu positiven Zinsschocks für kürzere Laufzeiten sowie zu negativen Zinsschocks für längere Laufzeiten kommt,

e)

Aufwärtsschock bei den kurzfristigen Zinsen mit extremeren positiven Zinsschocks für kürzere Laufzeiten zur Angleichung an das Basisszenario für längere Laufzeiten,

f)

Abwärtsschock bei den kurzfristigen Zinsen mit extremeren negativen Zinsschocks für kürzere Laufzeiten zur Angleichung an das Basisszenario für längere Laufzeiten.

(2)   Die zwei in Artikel 98 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU genannten aufsichtlichen Schockszenarien sind:

a)

paralleler Aufwärtsschock, bei dem es zu einer parallelen Verschiebung der Zinsstrukturkurve nach oben und zu für alle Laufzeiten identischen positiven Zinsschocks kommt,

b)

paralleler Abwärtsschock, bei dem es zu einer parallelen Verschiebung der Zinsstrukturkurve nach unten und zu für alle Laufzeiten identischen negativen Zinsschocks kommt.

(3)   Die Institute bestimmen die in den Absätzen 1 und 2 genannten aufsichtlichen Schockszenarien auf der Grundlage der in Teil A des Anhangs aufgeführten währungsspezifischen Zinsschocks bzw. für dort nicht genannte Währungen auf der Grundlage von gemäß Teil B des Anhangs kalibrierten Zinsschocks.

Die Institute nehmen mindestens alle fünf Jahre eine Kalibrierung der Zinsschocks gemäß Teil B des Anhangs vor.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten aufsichtlichen Schockszenarien gelten für das Zinsänderungsrisiko von Instituten bei Geschäften des Anlagebuchs, die getrennt für jede Währung aufgeführt werden, für die das Institut nennenswerte Positionen hält, das heißt soweit der Buchwert der auf die betreffende Währung lautenden finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten einem der folgenden Beträge entspricht:

a)

mindestens 5 % aller finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Anlagebuch,

b)

weniger als 5 % aller finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Anlagebuch, wenn die Summe der in die Berechnung einbezogenen finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten weniger als 90 % aller finanziellen Vermögenswerte (ausgenommen Sachanlagen) oder Verbindlichkeiten im Anlagebuch entspricht.