DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2581 DER KOMMISSION
vom 20. Juni 2022
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Übermittlung von Angaben in Anträgen auf Zulassung als Kreditinstitut
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 der Kommission (2) ist festgelegt, welche Angaben den zuständigen Behörden in Anträgen auf Zulassung als Kreditinstitut zu übermitteln sind. |
(2) |
Für die Zwecke der Harmonisierung ist es wichtig, dass Antragsteller, die eine Zulassung als Kreditinstitut beantragen, die für eine solche Zulassung erforderlichen Angaben auf einheitliche Weise unter Verwendung der unionsweit gleichen Standardformulare, Mustertexte und Verfahren übermitteln. |
(3) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde. |
(4) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf technischer Durchführungsstandards öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt. |
(5) |
Damit die zuständigen Behörden und antragstellenden Kreditinstitute ausreichend Zeit haben, sich an die Anforderungen dieser Verordnung anzupassen, sollte ihr Geltungsbeginn verschoben werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2580 der Kommission vom 17. Juni 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zu den im Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zu übermittelnden Informationen und zur Präzisierung möglicher Hindernisse für die ordnungsgemäße Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen durch die zuständigen Behörden (ABl. L 335 vom XX.XX.XXXX, S. 64)
(3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).