Artikel 1
Einreichung des Antrags auf Zulassung als Kreditinstitution
(1)
Antragsteller, die eine Zulassung als Kreditinstitut beantragen, übermitteln der für sie zuständigen Behörde die in den Artikeln 1 bis 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 genannten Angaben anhand des Mustertexts im Anhang dieser Verordnung.
(2)
Auf ihrer Website geben die zuständigen Behörden die Kontaktdaten für die Einreichung eines Antrags auf Zulassung als Kreditinstitut zusammen mit der Information an, ob der Antrag in Papierform und/oder elektronischer Form zu stellen ist.