Artikel 2
Bewertung der Vollständigkeit von Anträgen auf Zulassung als Kreditinstitut
(1)
Anträge auf Zulassung als Kreditinstitut gelten als vollständig, wenn sie sämtliche Angaben nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 enthalten.
(2)
Werden die im Antrag gemachten Angaben geprüft und für unvollständig befunden, so übermitteln die zuständigen Behörden dem betreffenden Antragsteller in Papierform oder auf elektronischem Wege ein Ersuchen um ergänzende Angaben und geben ihm die Gelegenheit, die in dem Ersuchen genannten Angaben vorzulegen.
(3)
Wird ein Antrag für vollständig befunden, so teilt die zuständige Behörde dies dem Antragsteller unter Angabe des Datums des Eingangs des vollständigen Antrags bzw. des Eingangs der Angaben mit, mit denen der Antrag vervollständigt wurde.
(4)
Für die Bewertung des Antrags können die zuständigen Behörden den Antragsteller zur Vorlage zusätzlicher Erläuterungen und ergänzender Angaben auffordern.