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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1222/2014 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2014

zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 131 Absatz 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2013/36/EU wird den zuständigen oder benannten Behörden der Mitgliedstaaten die Befugnis übertragen, für global systemrelevante Institute (G-SRI) höhere Eigenmittelanforderungen vorzuschreiben, um das höhere Risiko, das G-SRI für das Finanzsystem darstellen, und die potenziellen Auswirkungen ihres Ausfalls für die Steuerzahler auszugleichen. In der Richtlinie werden einige zentrale Grundsätze für eine Methode zur Bestimmung von G-SRI und zur Einstufung von G-SRI in Teilkategorien entsprechend ihrer Systemrelevanz umrissen. Entsprechend dieser Einstufung wird ihnen eine zusätzliche Anforderung an hartem Kernkapital zugewiesen, der G-SRI-Puffer. Diese Methode zur Bestimmung und Einstufung von G-SRI basiert auf fünf Kategorien zur Messung der Systemrelevanz einer Bank für den globalen Finanzmarkt und wird in der vorliegenden Verordnung genauer dargelegt.

(2)

Um dem Ansatz der Richtlinie 2013/36/EU zu folgen, sollten in der vorliegenden Verordnung Standards für die Methode zur Bewertung systemrelevanter, weltweit tätiger Banken und für die Anforderung einer höheren Verlustausgleichsfähigkeit des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht berücksichtigt werden, die sich auf das Rahmenwerk für systemrelevante, weltweit tätige Finanzinstitute stützen, das vom Rat für Finanzstabilität (FSB) im Anschluss an den Bericht „Reducing the moral hazard posed by systemically important financial institutions — FSB Recommendations and Time Lines“ (Verringerung des von systemrelevanten Finanzinstituten ausgehenden Moral Hazard — Empfehlungen des FSB und Fristen) erstellt wurde.

(3)

Aus der Richtlinie 2013/36/EU geht klar hervor, dass die Bestimmungs- und Einstufungsmethodik durch die Verwendung einheitlicher und transparenter Parameter für die Gesamtbewertung eines Unternehmens zur Messung seiner Systemrelevanz in allen EU-Mitgliedstaaten harmonisiert wird. Um innerhalb der Union die Verwendung einer einheitlichen Stichprobe von sowohl in der Union niedergelassenen als auch von in Drittländern zugelassenen Banken und Bankengruppen, die als Referenz dienen und das globale Finanzsystem widerspiegeln, sicherzustellen, sollte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) diese Stichprobe bestimmen. Ausschlüsse von und Ergänzungen zu dieser Stichprobe auf der Basis aufsichtlichen Ermessens sollten nach strengen Kriterien erfolgen, um ihre Funktion als Bezugsgröße sicherzustellen, und nicht auf eine andere Grundlage gestützt sein.

(4)

Das G-SRI-Bestimmungsverfahren sollte sich auf vergleichbare Daten stützen und der Tatsache Rechnung tragen, dass Institute Klarheit darüber benötigen, ob und in welcher Höhe eine Pufferanforderung für sie gelten wird. Folglich sollten Fristen und Vorgehensweisen für dieses Verfahren in der Methode enthalten sein. Da die Bestimmung von G-SRI hinsichtlich der Stichprobe großer, weltweit tätiger Bankengruppen, von denen einige in Drittländern zugelassen werden, anhand aktueller Daten erfolgen sollte, werden die erforderlichen Daten nicht vor der zweiten Jahreshälfte verfügbar sein. Um Institute in die Lage zu versetzen, den aus ihrem Status als G-SRI erwachsenden Anforderungen zu entsprechen, sollte die Pufferanforderung erst etwa ein Jahr nach deren Ermittlung als G-SRI Wirkung erlangen.

(5)

In der Richtlinie 2013/36/EU werden fünf Kategorien zur Messung der Systemrelevanz festgelegt, die sich aus quantifizierbaren Indikatoren zusammensetzen. Um den Verwaltungsaufwand für Institute und Behörden so gering wie möglich zu halten, stimmen diese Kategorien mit denjenigen überein, die auch der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verwendet. Bei der weiteren Festlegung der quantifizierbaren Indikatoren sollte die vorliegende Verordnung denselben Ansatz verfolgen. Die Indikatoren sollten so gewählt werden, dass sie die verschiedenen Aspekte potenzieller nachteiliger externer Auswirkungen des Ausfalls einer Körperschaft sowie ihre wichtigen Funktionen für die Stabilität des Finanzsystems widerspiegeln. Referenzsystem für die Beurteilung der Systemrelevanz sollten die globalen Finanzmärkte und die Weltwirtschaft sein.

(6)

Um eine genaue Methode zur Bestimmung und Einstufung von G-SRI gemäß den in der Richtlinie 2013/36/EU vorgegebenen Grundsätzen festzulegen, ist es wichtig, eine klare Abgrenzung der Begriffe „relevante Körperschaft“, „Indikatorwert“, „Nenner“ und „Grenzwert“ vorzunehmen, indem sie für die Zwecke dieser Verordnung definiert werden.

(7)

Die anhand der Indikatoren auf konsolidierter Basis gemessene Systemrelevanz jeder Bankengruppe sollte als individuelle Gesamtbewertung für ein bestimmtes Jahr ausgedrückt werden, indem ihre Position im Verhältnis zu anderen Körperschaften in der Stichprobe ermittelt wird. Basierend auf dieser Gesamtbewertung sollten Banken als G-SRI bestimmt und in die Teilkategorien eingestuft werden, für die verschiedene Kapitalpufferanforderungen gelten werden. Bei der Berechnung der Bewertung aus dem Durchschnitt der Bewertungen für die einzelnen Kategorien sollte jede der fünf Kategorien eine Gewichtung von 20 % erhalten. Für die Kategorie der Ersetzbarkeit sollte zum Zwecke der Berechnung der Gesamtbewertung eine Obergrenze festgelegt werden, vorausgesetzt, es konnte für diese Kategorie auf der Grundlage einer Analyse von Daten bis einschließlich zum Jahr 2013 nachgewiesen werden, dass sie eine unverhältnismäßig hohe Auswirkung auf die Bewertung von Banken hat, die bei der Erbringung von Zahlungs-, Emissions- und Verwahrdienstleistungen eine beherrschende Stellung besitzen.

(8)

Zuständige Behörden sollten die Möglichkeit haben, nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen eine Neueinstufung eines G-SRI von einer niedrigeren Teilkategorie in eine höhere Teilkategorie vorzunehmen oder aber eine Körperschaft als G-SRI einzustufen, wenn deren Gesamtbewertung unter dem Grenzwert der niedrigsten Teilkategorie liegt. Da diese Einstufung nach aufsichtlichem Ermessen das gleiche Ziel verfolgt wie das reguläre Bewertungsverfahren, sollte das Kriterium, das diesem Ermessen zugrunde gelegt wird, ebenfalls die Systemrelevanz der Bank für den globalen Finanzmarkt und die Weltwirtschaft sein und der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verwendeten Methode entsprechen. Das Ausfallrisiko der Bank sollte kein Kriterium sein, da diesem bereits durch andere Aufsichtsanforderungen, u. a. durch die Höhe der Gesamtrisikoposition und gegebenenfalls durch andere vorgeschriebene Eigenmittel, wie z. B. dem Systemrisikopuffer, Rechnung getragen wird.

(9)

Die vorliegende Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die EBA der Kommission vorgelegt hat.

(10)

Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(11)

Diese Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2015 gelten, da die in Artikel 131 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegte Anforderung, einen G-SRI-Puffer vorzuhalten, ab 1. Januar 2016 gelten und schrittweise eingeführt werden wird. Aus diesem Grund und um Institute rechtzeitig über den für sie geltenden G-SRI-Puffer zu informieren und ihnen ausreichend Zeit zu geben, das erforderliche Kapital aufzunehmen, sollten G-SRI spätestens Anfang 2015 bestimmt werden.

(12)

Die G-SRI-Pufferanforderung sollte über einen Zeitraum von drei Jahren gemäß Artikel 162 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU schrittweise eingeführt werden: die erste schrittweise Umsetzung der Anforderung gemäß Artikel 162 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU sollte ab 1. Januar 2016 für die G-SRI gelten, die von den zuständigen Behörden Anfang 2015 auf der Grundlage von Daten aus vor Juli 2014 endenden Geschäftsjahren bestimmt werden. Der zweite Schritt gemäß Artikel 162 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU der G-SRI-Pufferanforderung sollte ab 1. Januar 2017 für die G-SRI gelten, die von den zuständigen Behörden Ende 2015 oder spätestens Anfang 2016 auf der Grundlage von Daten aus vor Juli 2015 endenden Geschäftsjahren bestimmt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).