Aktualisiert 22/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/12/2021
Änderungen (6)
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Artikel 5 - Delegierte Verordnung 1222/2014

Artikel 5

Bezeichnung als G-SRI, Ermittlung der Bewertungen und Einstufung in Teilkategorien

(1)  
Die Indikatorwerte stützen sich auf gemeldete Daten der relevanten Körperschaft aus dem vorausgehenden Geschäftsjahr auf konsolidierter Basis, und im Fall von in Drittländern zugelassenen Banken auf gemäß international vereinbarten Standards offengelegte Daten. Zuständige Behörden können Indikatorwerte relevanter Körperschaften basierend auf ihrer Finanzlage vom 31. Dezember verwenden, sofern deren Geschäftsjahr am 30. Juni endet.
(1a)  
Abweichend von Absatz 1 schließen die in Artikel 6 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a, b und c sowie in Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Indikatorwerte auch Versicherungstochtergesellschaften ein.
(2)  
Die zuständige Behörde ermittelt die Bewertung jeder relevanten Körperschaft in der Stichprobe aus dem einfachen Durchschnitt der Bewertungen der einzelnen Kategorien, wobei für die Kategorie, die auf der Messung der Ersetzbarkeit beruht, eine maximale Bewertung von 500 Basispunkten vorgegeben wird.

Jede Bewertung in einer Kategorie, mit Ausnahme der Kategorie, die auf der Ersetzbarkeit der von der Gruppe erbrachten Dienstleistungen und zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur beruht, wird aus dem einfachen Durchschnitt der Werte berechnet, die sich aus der Division jedes einzelnen Indikatorwerts dieser Kategorie durch den von der EBA mitgeteilten Nenner des Indikators ergeben.

Die Bewertung in der Kategorie, die auf der Ersetzbarkeit der von der Gruppe erbrachten Dienstleistungen und zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur beruht, wird als gewichteter Durchschnitt der Indikatorwerte dieser Kategorie berechnet. Zu diesem Zweck werden die Indikatoren für verwahrte Vermögenswerte gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und für die Zahlungsaktivität gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b vollständig gewichtet, und die Indikatoren für übernommene Transaktionen an Fremd- und Eigenkapitalmärkten gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c und für das Handelsvolumen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d erhalten eine Gewichtung von 50 %.

Die Bewertungen werden in Basispunkten ausgedrückt und auf den nächstliegenden ganzen Basispunkt gerundet.

(3)  

Der untere Grenzwert beträgt 130 Basispunkte. Die Teilkategorien werden wie folgt eingeteilt:

a) 

Die Teilkategorie 1 umfasst Bewertungen von 130 bis 229 Basispunkten.

b) 

Die Teilkategorie 2 umfasst Bewertungen von 230 bis 329 Basispunkten.

c) 

Die Teilkategorie 3 umfasst Bewertungen von 330 bis 429 Basispunkten.

d) 

Die Teilkategorie 4 umfasst Bewertungen von 430 bis 529 Basispunkten.

e) 

Die Teilkategorie 5 umfasst Bewertungen von 530 bis 629 Basispunkten.

(4)  
Die zuständige Behörde bestimmt eine relevante Körperschaft als G-SRI, wenn die Bewertung dieser Körperschaft gleich oder höher dem unteren Grenzwert ist. Eine Entscheidung zur Einstufung einer relevanten Körperschaft als G-SRI nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen gemäß Artikel 131 Absatz 10 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU erfolgt auf der Grundlage einer Beurteilung, ob ihr Ausfall wesentliche negative Auswirkungen auf den globalen Finanzmarkt und auf die Weltwirtschaft hätte.
(5)  
Die zuständige Behörde stuft ein G-SRI entsprechend seiner Bewertung in eine Teilkategorie ein. Eine Entscheidung zur Neueinstufung eines G-SRI von einer niedrigeren Teilkategorie in eine höhere Teilkategorie nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen gemäß Artikel 131 Absatz 10 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU erfolgt auf der Grundlage einer Beurteilung, ob sein Ausfall stärkere negative Auswirkungen auf den globalen Finanzmarkt und auf die Weltwirtschaft hätte.
(5a)  
Die zuständige Behörde bestimmt für jede relevante Körperschaft mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) nach dem in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Verfahren ein zusätzliches Gesamtbewertungsergebnis, ersetzt jedoch die in Artikel 6 Absatz 5 Buchstaben a und b genannten Indikatorwerte der relevanten Körperschaft durch die gemäß diesem Absatz Unterabsatz 2 berechneten Werte und ersetzt die entsprechenden Nenner durch die von der EBA bereitgestellten überarbeiteten Nenner.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 betrachtet die zuständige Behörde alle Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber in teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 niedergelassenen Gegenparteien als inländisch. Für die in Artikel 131 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2013/36/EU genannten Kategorien berücksichtigt die zuständige Behörde dieselben unveränderten Indikatorwerte, die von der relevanten Körperschaft gemeldet wurden, sowie die von der EBA mitgeteilten Nenner.

(5b)  
Auf der Grundlage des in Absatz 5a genannten zusätzlichen Gesamtbewertungsergebnisses erfolgt eine Entscheidung zur Neueinstufung eines G-SRI von einer höheren Teilkategorie in eine niedrigere Teilkategorie nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen gemäß Artikel 131 Absatz 10 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU auf der Grundlage einer Beurteilung, ob der Ausfall des G-SRI geringere negative Auswirkungen auf den globalen Finanzmarkt und auf die Weltwirtschaft hätte. Diese Beurteilung trägt gegebenenfalls etwaigen Standpunkten oder Vorbehalten Rechnung, die der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht im Einklang mit seiner öffentlich zugänglichen Bewertungsmethodik für global systemrelevante Banken angenommen hat.

Das in Absatz 5a genannte zusätzliche Gesamtbewertungsergebnis kann die Neueinstufung des G-SRI durch die zuständige Behörde in die nächstniedrigere Teilkategorie gemäß Absatz 3 dieses Artikels bestimmen. Im Falle einer Neueinstufung eines G-SRI in eine niedrigere Teilkategorie erfolgt eine Herabstufung um maximal eine Teilkategorie.

(6)  
Die Entscheidungen, auf die in den Absätzen 4, 5 und 5b Bezug genommen wird, stützen sich auf Hilfsindikatoren, bei denen es sich aber nicht um Indikatoren für die Ausfallwahrscheinlichkeit der relevanten Körperschaft handeln darf. Diese Entscheidungen beruhen auf ausreichend dokumentierten und überprüfbaren quantitativen und qualitativen Informationen.


( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).