Artikel 5
Bezeichnung als G-SRI, Ermittlung der Bewertungen und Einstufung in Teilkategorien
Jede Bewertung in einer Kategorie, mit Ausnahme der Kategorie, die auf der Ersetzbarkeit der von der Gruppe erbrachten Dienstleistungen und zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur beruht, wird aus dem einfachen Durchschnitt der Werte berechnet, die sich aus der Division jedes einzelnen Indikatorwerts dieser Kategorie durch den von der EBA mitgeteilten Nenner des Indikators ergeben.
Die Bewertung in der Kategorie, die auf der Ersetzbarkeit der von der Gruppe erbrachten Dienstleistungen und zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur beruht, wird als gewichteter Durchschnitt der Indikatorwerte dieser Kategorie berechnet. Zu diesem Zweck werden die Indikatoren für verwahrte Vermögenswerte gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und für die Zahlungsaktivität gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b vollständig gewichtet, und die Indikatoren für übernommene Transaktionen an Fremd- und Eigenkapitalmärkten gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c und für das Handelsvolumen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d erhalten eine Gewichtung von 50 %.
Die Bewertungen werden in Basispunkten ausgedrückt und auf den nächstliegenden ganzen Basispunkt gerundet.
Der untere Grenzwert beträgt 130 Basispunkte. Die Teilkategorien werden wie folgt eingeteilt:
Die Teilkategorie 1 umfasst Bewertungen von 130 bis 229 Basispunkten.
Die Teilkategorie 2 umfasst Bewertungen von 230 bis 329 Basispunkten.
Die Teilkategorie 3 umfasst Bewertungen von 330 bis 429 Basispunkten.
Die Teilkategorie 4 umfasst Bewertungen von 430 bis 529 Basispunkten.
Die Teilkategorie 5 umfasst Bewertungen von 530 bis 629 Basispunkten.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 betrachtet die zuständige Behörde alle Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber in teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 niedergelassenen Gegenparteien als inländisch. Für die in Artikel 131 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2013/36/EU genannten Kategorien berücksichtigt die zuständige Behörde dieselben unveränderten Indikatorwerte, die von der relevanten Körperschaft gemeldet wurden, sowie die von der EBA mitgeteilten Nenner.
Das in Absatz 5a genannte zusätzliche Gesamtbewertungsergebnis kann die Neueinstufung des G-SRI durch die zuständige Behörde in die nächstniedrigere Teilkategorie gemäß Absatz 3 dieses Artikels bestimmen. Im Falle einer Neueinstufung eines G-SRI in eine niedrigere Teilkategorie erfolgt eine Herabstufung um maximal eine Teilkategorie.
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).