Artikel 4
Bestimmungsverfahren
(1)
Die zuständige Behörde berechnet spätestens bis zum 1. September jedes Jahres die Bewertungen für die relevanten Körperschaften, die in der von der EBA übermittelten Stichprobe enthalten sind und in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassen wurden.
(2)
In den Fällen, in denen die zuständige Behörde nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen eine Neueinstufung eines G-SRI von einer niedrigeren Teilkategorie in eine höhere Teilkategorie vornimmt oder eine relevante Körperschaft als G-SRI gemäß Artikel 131 Absatz 10 Buchstaben a oder b der Richtlinie 2013/36/EU bestimmt, stellt die zuständige Behörde der EBA spätestens bis zum 1. November jedes Jahres schriftlich eine ausführliche, mit Gründen versehene Stellungnahme zu ihrer Bewertung zur Verfügung.
(3)
In den Fällen, in denen die zuständige Behörde nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen eine Neueinstufung eines G-SRI von einer höheren Teilkategorie in eine niedrigere Teilkategorie gemäß Artikel 131 Absatz 10 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU vornimmt, stellt die zuständige Behörde der EBA spätestens bis zum 30. September jedes Jahres schriftlich eine ausführliche, mit Gründen versehene Stellungnahme zu ihrer Bewertung zur Verfügung.
(4)
Die Neueinstufung oder Bestimmung gemäß Absatz 2 erlangt Wirkung am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem die Nenner den zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 3 mitgeteilt wurden. Wird ein G-SRI in einer Teilkategorie eingestuft, die niedriger ist als im Bestimmungsverfahren des Vorjahres, so erlangt die niedrigere Kapitalpufferanforderung für das G-SRI am 1. Januar des auf diese Neueinstufung folgenden Jahres Wirkung, es sei denn, die zuständige Behörde entscheidet nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen, die Anwendung dieser Anforderung auf das in Satz 1 dieses Absatzes genannte Datum zu verschieben.
(5)
Die Bestimmung einer relevanten Körperschaft als G-SRI durch die zuständige Behörde umfasst die Rechtsträgerkennung (LEI) aller juristischen Personen, die in die aufsichtsrechtliche Konsolidierung des G-SRI einbezogen sind. Die von der zuständigen Behörde bestimmte relevante Körperschaft legt der zuständigen Behörde bis zum 1. März des Jahres nach dem Jahr der Bestimmung die Struktur ihrer Gruppe offen, indem sie, soweit verfügbar, die LEI aller konsolidierten Unternehmen der Gruppe vorlegt. Die relevante Körperschaft stellt sicher, dass ihre über den allgemeinen LEI-Datenbestand offengelegte Struktur der Gruppe ständig aktualisiert wird.