Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„relevante Körperschaft“ eine Gruppe, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut steht, das kein Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist;
„Indikatorwert“ den Einzelwert des Indikators für jeden in Artikel 6 festgelegten Indikator und für jede relevante Körperschaft aus der Stichprobe und einen vergleichbaren, gemäß international vereinbarten Standards veröffentlichten Einzelwert für jede in einem Drittland zugelassene Bank;
„Nenner“ den Gesamtwert der Indikatorwerte der in der Stichprobe enthaltenen relevanten Körperschaften und in Drittländern zugelassenen Banken für jeden Indikator;
„Grenzwert“ den Wert eines Bewertungsergebnisses zur Bestimmung der Untergrenze und der Grenzen zwischen den fünf Teilkategorien gemäß ihrer Definition in Artikel 131 Absatz 9 der Richtlinie 2013/36/EU.