Artikel 6
Indikatoren
Die auf den Verflechtungen der Gruppe mit dem Finanzsystem beruhende Kategorie besteht aus all den im Folgenden genannten Indikatoren:
Vermögenswerte innerhalb des Finanzsystems.
Verbindlichkeiten innerhalb des Finanzsystems.
ausstehende Wertpapiere.
Die auf der Ersetzbarkeit der von der Gruppe erbrachten Dienstleistungen oder zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur beruhende Kategorie besteht aus all den im Folgenden genannten Indikatoren:
Verwahrte Vermögenswerte.
Zahlungsaktivität.
übernommene Transaktionen an Fremd- und Eigenkapitalmärkten.
Handelsvolumen.
Die auf der Komplexität der Gruppe beruhende Kategorie besteht aus all den im Folgenden genannten Indikatoren:
Nominalwert außerbörslicher Derivate.
zu Handelszwecken gehaltene bzw. zur Veräußerung verfügbare Wertpapiere.
Die auf der grenzüberschreitenden Tätigkeit der Gruppe beruhende Kategorie besteht aus den im Folgenden genannten Indikatoren:
Zuständigkeitsgrenzen überschreitende Forderungen.
Zuständigkeitsgrenzen überschreitende Verbindlichkeiten.
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 1255/2012 der Kommission vom 11. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard 12 und International Financial Reporting Standards 1 und 13 sowie Interpretation 20 des International Financial Reporting Interpretations Committee (ABl. L 360 vom 29.12.2012, S. 78).