Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 8 - Informationen über die von einem Institut ausgehenden Systemrisiken

Artikel 8

Informationen über die von einem Institut ausgehenden Systemrisiken

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informieren die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats darüber, wenn ein Institut gemäß Artikel 131 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU als global systemrelevantes Institut (G-SRI) oder als anderes systemrelevantes Institut eingestuft wurde. Wenn ein Institut als G-SRI eingestuft wurde, sind ebenfalls Informationen zu der Teilkategorie zu übermitteln, der das Institut zugewiesen wurde.