Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 6 - Informationen über Einlagensicherungssysteme

Artikel 6

Informationen über Einlagensicherungssysteme

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats die Bezeichnung des Einlagensicherungssystems mit, dem das Institut gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angeschlossen ist.

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf das in Absatz 1 genannte Einlagensicherungssystem die folgenden Informationen bereit:

a)

die maximale Abdeckung des Einlagensicherungssystems je berechtigtem Einleger;

b)

den Deckungsumfang und die Arten gesicherter Einlagen.

c)

sämtliche Ausnahmen von der Deckung unter Angabe der Produkte und Einlegerkategorien;

d)

Finanzierungsvereinbarungen des Einlagensicherungssystems, insbesondere ob das System ex-ante oder ex-post finanziert wird und den aktuellen Umfang des Systems;

e)

Kontaktdaten des Systemverwalters.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Informationen werden den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats für jedes Einlagensicherungssystem nur einmal zur Verfügung gestellt. Bei Informationsänderungen stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten aktualisierte Informationen zur Verfügung.


(4)  Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).