Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 7 - Informationen über die Begrenzung von Großkrediten

Artikel 7

Informationen über die Begrenzung von Großkrediten

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu allen Fällen bereit, in denen sie festgestellt haben, dass ein Institut die in Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Begrenzungen und Anforderungen für Großkredite nicht eingehalten hat. Die bereitgestellten Informationen erläutern die Situation und die ergriffenen oder geplanten Aufsichtsmaßnahmen.