Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 11 - Informationen über die Verschuldung

Artikel 11

Informationen über die Verschuldung

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu allen Fällen bereit, in sie festgestellt haben, dass ein Institut die Anforderungen bezüglich der Verschuldungsquoten gemäß Teil 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie gegebenenfalls die Übergangsbestimmungen in Artikel 499 dieser Verordnung nicht eingehalten hat. Die bereitgestellten Informationen erläutern die Situation und die ergriffenen oder geplanten Aufsichtsmaßnahmen.

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats alle Informationen bereit, die ein Institut gemäß Artikel 451 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezüglich seiner Verschuldungsquote und der Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung offengelegt hat.