Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 10 - Informationen über die interne Kontrolle

Artikel 10

Informationen über die interne Kontrolle

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu allen Fällen bereit, in denen sie festgestellt haben, dass ein Institut die Anforderungen an die interne Kontrolle nicht eingehalten hat, was auch das Risikomanagement, die Risikoüberwachung und interne Prüfverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU einschließt. Die bereitgestellten Informationen erläutern die Situation und die ergriffenen oder geplanten Aufsichtsmaßnahmen.

(2)   Falls die in Absatz 1 genannten Informationen nur für eine bestimmte Zweigstelle maßgeblich sind, stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen lediglich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bereit, in dem die Zweigstelle errichtet wurde.