Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 14 - Informationen über Vorkehrungen für Krisensituationen

Artikel 14

Informationen über Vorkehrungen für Krisensituationen

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats tauschen Informationen über ihre Vorkehrungen für Krisensituationen aus. Sie teilen einander insbesondere Folgendes mit:

a)

die Notfall-Kontaktdaten von Personen innerhalb der zuständigen Behörden, die für die Behandlung von Krisensituationen zuständig sind;

b)

die Kommunikationsverfahren, die in Krisensituationen anzuwenden sind.