DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2952 DER KOMMISSION
vom 29. November 2024
zur Festlegung eines gemeinsamen Musters und elektronischer Berichtsformate für die Anwendung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit den Angaben in Ertragsteuerinformationsberichten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 48c Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 48b Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU müssen die Mitgliedstaaten Unternehmen dazu verpflichten, für das spätere von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren, in denen die konsolidierten Umsatzerlöse am Bilanzstichtag einen Betrag von 750 000 000 EUR überschritten haben, einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen, offenzulegen und zugänglich zu machen. |
(2) |
Die Verpflichtung nach Artikel 48b Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU findet gemäß Artikel 48b Absatz 3 nicht auf Unternehmen oder mit ihnen verbundene Unternehmen Anwendung, die bestimmte Berichte gemäß Artikel 89 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) offenlegen. |
(3) |
Um die Vergleichbarkeit der in Artikel 48b Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Berichte sicherzustellen, legt die Kommission in dieser Verordnung ein gemeinsames Muster und elektronische Berichtsformate fest, die maschinenlesbar sein sollten. Die Muster und elektronischen Berichtsformate sind auch dann anzuwenden, wenn der Ertragsteuerinformationsbericht eines Unternehmens stellvertretend über ein dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegendes Unternehmen offenlegt und zugänglich gemacht wird. |
(4) |
Das in dieser Verordnung vorgesehene gemeinsame Muster sollte die Präsentation der gemäß Artikel 48c Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU in dem Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegenden Angaben erleichtern. Bei der Gestaltung des Musters und der Berichtsformate wurde Fortschritten, die im Bereich der Digitalisierung und im Hinblick auf die Zugänglichkeit der von Unternehmen offengelegten Informationen erzielt wurden, Rechnung getragen. |
(5) |
Für die Auszeichnung der Jahresfinanzberichte von Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an geregelten Märkten der EU zugelassen sind, ist gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission (3) über ein einheitliches elektronisches Berichtsformat die erweiterbare Auszeichnungssprache für Hypertext (Extensible Hypertext Markup Language, XHTML) vorgeschrieben. XHTML ist auch bei Nachhaltigkeitserklärungen zu verwenden, die bestimmte Unternehmen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen geänderten Fassung (4) erstellen müssen. Aus Gründen der Kohärenz sollten auch die in Artikel 48b Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Ertragsteuerinformationsberichte im XHTML-Format erstellt werden. |
(6) |
XBRL (Extensible Business Reporting Language) ist eine maschinenlesbare Auszeichnungssprache, die eine automatisierte Verarbeitung großer Informationsmengen ermöglicht und die Zugänglichkeit und Vergleichbarkeit der Daten gewährleistet. XBRL ist ein etablierter Standard und wird in mehreren Ländern verwendet. Inline XBRL ist ein offener Standard, der die Einbettung von XBRL-Auszeichnungen in XHTML-Dokumenten ermöglicht. Inline XBRL ist sowohl von Menschen als auch von Maschinen lesbar. Bei der Auszeichnung der in Artikel 48b Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Ertragsteuerinformationsberichte sollte folglich der Inline XBRL-Standard verwendet werden. |
(7) |
Die Verwendung der XBRL-Auszeichnungssprache setzt die Anwendung einer Taxonomie zur Umwandlung für Menschen lesbarer Informationen in maschinenlesbare Informationen voraus. Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit und Nutzbarkeit der im Ertragsteuerinformationsbericht offengelegten und unter Verwendung des gemeinsamen Musters und elektronischer Berichtsformate präsentierten Daten sollten in einer solchen gemeinsamen Taxonomie die auszuzeichnenden Datenelemente in Bezug auf andere EU-Rechtsvorschriften mit Relevanz für die länderbezogene Berichterstattung spezifiziert werden. Die Hierarchie der Elemente und ihr zugehöriger Datentyp wird den Unternehmen in dieser Verordnung in einer einfachen, für Menschen lesbaren Form zur Verfügung gestellt. Die Unternehmen sollten die Auszeichnung sämtlicher in der Richtlinie verlangten und im Bericht offengelegten Angaben sicherstellen, die Elementen der Basistaxonomie entsprechen. |
(8) |
Die Unternehmen können die verlangten Angaben in ihrem Bericht gemäß den in Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU des Rates (5) enthaltenen Anleitungen zum Ausfüllen von Berichten für steuerliche Zwecke melden. Unternehmen, die dies tun, sollten sicherstellen, dass die Berichterstattungsvorgaben einheitlich auf alle im Bericht enthaltenen Angaben angewandt werden. Im Muster sollte jedes Unternehmen angeben können, ob der Bericht auf der Grundlage der in Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU genannten Anleitungen erstellt wurde. |
(9) |
Oberste Mutterunternehmen oder unverbundene Unternehmen, die nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen und der Öffentlichkeit einen Bericht gemäß Artikel 48b Absatz 6 der Richtlinie 2013/34/EU zugänglich machen, sind nicht verpflichtet, das Muster und die elektronischen Berichtsformate, die in dieser Verordnung festgelegt werden, zu verwenden. Um die Bestimmungen von Artikel 48b Absatz 6 einzuhalten, sollten oberste Mutterunternehmen oder unverbundene Unternehmen, die nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen, ihren Bericht in einem maschinenlesbaren Format zugänglich machen und im Bericht ein den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegendes einzelnes Tochterunternehmen oder eine den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegende einzelne Zweigniederlassung angeben, das bzw. die im betreffenden Mitgliedstaat einen Bericht offenlegt. Obersten Mutterunternehmen oder unverbundenen Unternehmen, die nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen, und den von ihnen angegebenen einzelnen Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen, steht es jedoch frei, den Bericht unter Verwendung des Musters und der elektronischen Berichtsformate, die in dieser Verordnung festgelegt werden, zu erstellen. |
(10) |
Bestimmte mittlere und große Tochterunternehmen, die den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen und von einem obersten Mutterunternehmen kontrolliert werden, das nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, sind, sofern die konsolidierten Umsatzerlöse am Bilanzstichtag für jedes der beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre 750 000 000 EUR übersteigen, gemäß Artikel 48b Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU dazu verpflichtet, einen Ertragsteuerinformationsbericht dieses obersten Mutterunternehmens über das spätere der beiden aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre offenzulegen und zugänglich zu machen. Wenn das oberste Mutterunternehmen nicht alle erforderlichen Informationen bereitstellt, sind diese Tochterunternehmen verpflichtet, eine Erklärung zu erstellen, offenzulegen und zugänglich zu machen, aus der hervorgeht, dass ihr oberstes Mutterunternehmen die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung gestellt hat. Bei der Erstellung solcher Berichte und Erklärungen sollten diese Tochterunternehmen nicht verpflichtet sein, das gemeinsame Muster und das gemeinsame elektronische Berichtsformat, die in dieser Verordnung festgelegt werden, zu verwenden. |
(11) |
Gemäß Artikel 48b Absatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU sind bestimmte Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden Unternehmen errichtet wurden, verpflichtet, über das spätere der beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre einen Ertragsteuerinformationsbericht des obersten Mutterunternehmens oder unverbundenen Unternehmens nach Artikel 48b Absatz 5 Unterabsatz 6 Buchstabe a der genannten Richtlinie offenzulegen und zugänglich zu machen. Wenn das oberste Mutterunternehmen oder unverbundene Unternehmen nicht alle erforderlichen Informationen bereitstellt, sind diese Zweigniederlassungen verpflichtet, eine Erklärung zu erstellen, offenzulegen und zugänglich zu machen, aus der hervorgeht, dass das oberste Mutterunternehmen oder unverbundene Unternehmen die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung gestellt hat. Bei der Erstellung solcher Berichte und Erklärungen sollten diese Zweigniederlassungen nicht der Verpflichtung unterliegen, das gemeinsame Muster und das elektronische Berichtsformat, die in dieser Verordnung festgelegt werden, zu verwenden. |
(12) |
Gemäß Artikel 48g der Richtlinie 2013/34/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anforderungen der genannten Richtlinie zur Ertragsteuerberichterstattung spätestens ab dem Beginn des ersten am oder nach dem 22. Juni 2024 beginnenden Geschäftsjahres gelten. Um den Unternehmen ausreichend Zeit zur Umsetzung des in dieser Verordnung festgelegten und in Artikel 48c Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU genannten gemeinsamen Musters und elektronischen Berichtsformats einzuräumen, ist ein Übergangszeitraum erforderlich. |
(13) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechnungslegungsrichtlinien in Einklang — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj.
(2) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj)
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/815/oj).
(4) Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2464/oj).
(5) Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/16/oj).