Aktualisiert 05/02/2025
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ANHANG I - Durchführungsverordnung 2024/2952

ANHANG I

Gemeinsames Muster für den Ertragsteuerinformationsbericht

ERTRAGSTEUERINFORMATIONSBERICHT

gemäß Kapitel 10a der Richtlinie 2013/34/EU

(„länderspezifische Berichte“)

Allgemeine Anleitungen zur Berichterstattung

Die nach Artikel 48c der Richtlinie 2013/34/EU erforderlichen Informationen werden in visueller Hinsicht gemäß den Spezifikationen in diesem Muster dargestellt. Der Bericht kann zusätzliche Informationen in Form von Texten, Bildern oder anderen Mitteln enthalten.

Abschnitt 1

Allgemeine Angaben

Name des obersten Mutterunternehmens der Gruppe/des unverbundenen Unternehmens

...

Land, in dem das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz hat

...

Geschäftsjahr — Anfangsdatum

...

Geschäftsjahr — Enddatum

...

Berichtswährung

...

Beruhen die Angaben im Bericht auf Anleitungen zur Berichterstattung für steuerliche Zwecke gemäß Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU (ja/nein)?

...

Spezifische Anleitungen zur Berichterstattung für Abschnitt 1

Der Name des obersten Mutterunternehmens der Gruppe/des unverbundenen Unternehmens muss dem Namen entsprechen, der in der Satzung des Unternehmens, auf das sich der Ertragsteuerinformationsbericht bezieht, angegeben ist.

Wenn als Grundlage für die Erstellung des Berichts gemäß Artikel 48c Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU die Anleitungen zur Berichterstattung gemäß Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU herangezogen wurden, so ist dies entsprechend anzugeben. Dies geschieht im Muster durch Angabe von „Ja“ oder „Nein“ im entsprechenden Feld. Entscheidet sich ein Bericht erstattendes Unternehmen für die Anwendung dieser Anleitungen, so sind diese bei den Abschnitten 2 und 3 konsequent zu befolgen. In diesen Anleitungen zur Berichterstattung werden die OECD-Standards in Bezug auf Maßnahme 13 ihres Aktionsplans gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („BEPS“) berücksichtigt.

Abschnitt 2

Überblick über Informationen nach Land

Steuerhoheits-gebiet

Ländercode

Erträge

Gewinn (Verlust) vor Ertragsteuer

Gezahlte Ertragsteuer — auf Kassenbasis

Noch zu zahlende Ertragsteuer — laufendes Jahr

Einbehaltener Gewinn

Zahl der Beschäftigten

1.

Vollständiger Name des Mitgliedstaats oder Steuerhoheits-gebiets A

 

 

 

 

 

 

 

2.

Vollständiger Name des Mitgliedstaats oder Steuerhoheits-gebiets B

 

 

 

 

 

 

 

3.

...

 

 

 

 

 

 

 

Alle anderen Steuerhoheits-gebiete (auf aggregierter Basis)

-

 

 

 

 

 

 

Spezifische Anleitungen zur Berichterstattung für Abschnitt 2

In der Tabelle entspricht eine bestimmte Zeile stets einem bestimmten Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet, einschließlich Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, die kein Mitgliedstaat der Europäischen Union sind, je nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften.

Auf der rechten Seite der Tabelle können zur Erfassung zusätzlicher Informationen, die ein Bericht erstattendes Unternehmen offenlegen möchte, so viele zusätzliche Spalten wie nötig hinzugefügt werden.

Die nach Artikel 48c Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU erforderlichen Informationen sind in der Zeile „Alle anderen Steuerhoheitsgebiete (auf aggregierter Basis)“ auszuweisen. Wenn die in den einzelnen Zeilen offengelegten Steuerhoheitsgebiete bereits alle Tätigkeiten des Bericht erstattenden unverbundenen Unternehmens oder obersten Mutterunternehmens abdecken, so erfolgt hier die Angabe „null“ oder „entfällt“.

Die Beträge werden ohne Skalierung gerundet und mit der vom Bericht erstattenden Unternehmen für angemessen erachteten Genauigkeit gemeldet. Einnahmen in Höhe von 1 234 567,89 EUR würden beispielsweise als 1 234 568 EUR gemeldet (gerundet, keine Skalierung). Bei einer Genauigkeit von 1 000 EUR würde der Betrag mit 1 235 000 EUR gemeldet.

Der Bericht beruht nicht auf den Anleitungen zur Berichterstattung für steuerliche Zwecke gemäß Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU:

Erträge in einem Steuerhoheitsgebiet sind als positive Beträge auszuweisen. Sind die Erträge in diesem Steuerhoheitsgebiet insgesamt negativ, so sind sie als negative Beträge auszuweisen.

Vorsteuergewinne in einem Steuerhoheitsgebiet sind als positive Beträge auszuweisen. Fallen in diesem Steuerhoheitsgebiet dagegen Vorsteuerverluste an, so sind diese als negative Beträge auszuweisen.

In einem Steuerhoheitsgebiet gezahlte Ertragsteuern (auf Kassenbasis) sind als positive Beträge zu melden. Steht im betreffenden Steuerhoheitsgebiet insgesamt eine Netto- Ertragssteuererstattung an oder übersteigen die Ertragssteuererstattungen im betreffenden Geschäftsjahr die Ertragssteuerzahlungen, so ist die gezahlte Ertragssteuer (auf Kassenbasis) dagegen als negativer Betrag auszuweisen.

Die im laufenden Jahr in einem Steuerhoheitsgebiet noch zu zahlenden Ertragsteuern werden als positiver Betrag ausgewiesen, sofern dies im betreffenden Steuerhoheitsgebiet insgesamt einem noch zu zahlenden Steueraufwand entspricht. Ergibt sich in diesem Steuerhoheitsgebiet dagegen insgesamt eine Steuergutschrift, so ist ein negativer Betrag auszuweisen.

Der in einem Steuerhoheitsgebiet einbehaltene Gewinn ist als positiver Betrag auszuweisen, wenn sich in diesem Steuerhoheitsgebiet insgesamt ein einbehaltener Nettogewinn ergibt. Fällt in einem Steuerhoheitsgebiet insgesamt ein aufgelaufener Nettoverlust an, so ist ein negativer Betrag auszuweisen.

Die Zahl der Beschäftigten in einem Steuerhoheitsgebiet ist als positiver Betrag auszuweisen. Das Bericht erstattende unverbundene Unternehmen oder oberste Mutterunternehmen kann gegebenenfalls Dezimalstellen angeben.

Der Bericht beruht auf den Anleitungen zur Berichterstattung für steuerliche Zwecke gemäß Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU:

Informationen über Unternehmen, die für Steuerzwecke als nicht in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig gelten, werden in die Zeile „Alle anderen Steuergebiete (auf aggregierter Basis)“ aufgenommen.

Abschnitt 3

Liste von Tochterunternehmen und Tätigkeiten

Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet

Ländercode

Name jedes Tochterunternehmens im Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet

Kurze Beschreibung der Art der Tätigkeiten im Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet

1.

Vollständiger Name des Mitgliedstaats oder Steuerhoheitsgebiets A

 

Tochterunternehmen a

Tochterunternehmen b

Tochterunternehmen c

....

 

2.

Vollständiger Name des Mitgliedstaats oder Steuerhoheitsgebiets B

 

Tochterunternehmen d

Tochterunternehmen e

Tochterunternehmen f

....

 

3.

...

....

....

 

Spezifische Anleitungen zur Berichterstattung für Abschnitt 3

Die Zeilen in der Tabelle entsprechen den Zeilen nach Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet in Abschnitt 2. Die Zeile „Alle anderen Steuerhoheitsgebiete (auf aggregierter Basis)“ ist in der Tabelle für Abschnitt 3 nicht erforderlich.

Der Name der Tochterunternehmen im Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet wird für jedes im Abschluss des obersten Mutterunternehmens für das betreffende Geschäftsjahr in die Konsolidierung einbezogene Tochterunternehmen jeweils in der Zeile für den Mitgliedstaat oder die Steuerhoheitsgebiete angegeben, in dem bzw. denen das Tochterunternehmen niedergelassen ist. Niederlassungen, feste Geschäftseinrichtungen oder dauerhafte Geschäftstätigkeiten, die nicht über ein Tochterunternehmen erfolgen, brauchen nicht offengelegt zu werden.

Der Bericht beruht nicht auf den Anleitungen zur Berichterstattung für steuerliche Zwecke gemäß Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU:

Die „kurze Beschreibung der Art der Tätigkeiten im Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet“ wird auf der Grundlage von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE) unter Berücksichtigung der Tätigkeiten der Gruppe oder des unverbundenen Unternehmens im gesamten Land erstellt. Wenn beispielsweise alle Tätigkeiten in einem bestimmten Land, die unter die Abschnitte C und G des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 fallen, berücksichtigt werden, würde der entsprechende Text wie folgt lauten: „Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren/Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen“.

Der Bericht beruht auf den Anleitungen zur Berichterstattung für steuerliche Zwecke gemäß Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU:

Die in der Zeile „kurze Beschreibung der Art der Tätigkeiten im Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet“ verlangten Angaben werden auf der Grundlage der folgenden Liste von Hauptgeschäftstätigkeiten und unter Berücksichtigung aller Tätigkeiten in einem bestimmten Land offengelegt:

Forschung und Entwicklung

Besitz oder Verwaltung von geistigem Eigentum

Einkauf oder Beschaffung

Verarbeitung oder Produktion

Verkauf, Marketing oder Vertrieb

Verwaltungs-, Management- oder Supportdienstleistungen

Erbringung von Dienstleistungen für fremde Dritte

Interne Finanzierung der Unternehmensgruppe

Regulierte Finanzdienstleistungen

Versicherung

Besitz von Aktien oder anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter

Ruhend

Sonstige

Beispiel: „Verarbeitung oder Produktion/Verkauf, Vermarktung oder Vertrieb“. Werden die Tätigkeiten unter „Sonstige“ gemeldet, ist keine weitere Beschreibung erforderlich.

Abschnitt 4

Nicht aufgenommene Informationen

Nicht aufgenommene Informationen für dieses Geschäftsjahr (falls zutreffend):

.....

In früheren Geschäftsjahren nicht aufgenommene Informationen, die in diesem Geschäftsjahr offengelegt werden (falls zutreffend):

.....

Spezifische Anleitungen zur Berichterstattung für Abschnitt 4

Im anwendbaren nationalen Recht nach Artikel 48c Absatz 6 der Richtlinie 2013/34/EU kann die zeitweise Nichtaufnahme von Informationen gestattet sein.

Werden in einer der in Abschnitt 2 oder 3 enthaltenen Tabellen Informationen nicht aufgenommen, so ist dies im ersten Kasten in Abschnitt 4 anzugeben. Für jegliche Nichtaufnahme eines Postens ist im Kasten die Beschreibung des Postens zusammen mit einer gebührenden Begründung der Nichtaufnahme anzugeben.

In Bezug auf Informationen, die in einem früheren Geschäftsjahr nicht aufgenommen wurden und im Ertragsteuerinformationsbericht für das laufende Geschäftsjahr offengelegt werden, ist in der Beschreibung im zweiten Kasten in Abschnitt 4 für jeden offengelegten Posten das Geschäftsjahr anzugeben, in dem die Informationen nicht aufgenommen wurden.

Abschnitt 5 (nicht obligatorisch)

Erläuterungen zu wesentlichen Diskrepanzen zwischen gezahlten und noch zu zahlenden Ertragsteuern

Erläuterungen zu wesentlichen Diskrepanzen zwischen den im betreffenden Geschäftsjahr noch zu zahlenden und gezahlten Ertragsteuern auf Kassenbasis laut Angabe in Abschnitt 2, gegebenenfalls auf Gruppenebene und unter Berücksichtigung der entsprechenden Beträge für vorangehende Geschäftsjahre:

.....

Spezifische Anleitungen zur Berichterstattung für Abschnitt 5

Vorbehaltlich anderweitiger Vorgaben im anwendbaren nationalen Recht liegt es im Ermessen der Bericht erstattenden Unternehmen, diese Informationen bereitzustellen oder nicht. Werden solche Informationen nicht offengelegt, kann dieser Abschnitt ausgelassen werden. Dieser Abschnitt wird in diesem gemeinsamen Muster unter Bezugnahme auf Artikel 48c Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU erwähnt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1). ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).