ANHANG III
Anforderungen an Auszeichnung und Einreichung
1.
Währungsinformationen werden anhand der Währungscodes nach ISO 4217:2015 offengelegt (1).
2.
Ländercodes werden anhand der Ländercodes nach ISO 3166-1:2020 Alpha-2 angegeben (2).
3.
Daten werden gemäß ISO 8601-1:2019 im UTC-Format JJJJ-MM-TT angegeben (3).
4.
Die Unternehmen identifizieren sich im Inline XBRL-Instanzdokument mittels XBRL-Unternehmenskennungen und -Schemas. Die Kennung ist eine Zeichenkette, die die eindeutige Identifizierung des Bericht erstattenden Unternehmens ermöglicht, und entspricht dem in Anhang I Abschnitt 1 angegebenen Namen des obersten Mutterunternehmens oder unverbundenen Unternehmens. Abweichend von Satz 2 dieses Absatzes können Unternehmen den Namen durch eine der folgenden Kennungen ersetzen:
a) |
eine europäische einheitliche Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), |
b) |
eine ISO 17442-konforme Rechtsträgerkennung oder |
c) |
eine Steuer-Identifikationsnummer. |
5.
Die Unternehmen stellen sicher, dass das XBRL-Instanzdokument Daten eines einzelnen Unternehmens enthält, sodass alle Unternehmenskennungen in den Kontexten identischen Inhalt haben.
6.
Bei der Auszeichnung ihrer Angaben benutzen die Unternehmen das Basistaxonomieelement mit der den auszuzeichnenden Angaben inhaltlich am nächsten stehenden Bedeutung. Wenn zwischen mehrerer Basistaxonomieelementen gewählt werden kann, sollten die Unternehmen das Element mit der engsten Bedeutung und/oder dem engsten Anwendungsbereich auswählen.
7.
Bei numerischen Angaben verwenden die Unternehmen in der Basistaxonomie aufgeführte numerische Elemente und geben genaue Werte ohne Skalierung an. Die Unternehmen können dabei mit der Genauigkeit vorgehen, die ihnen angemessen erscheint.
8.
Bei der Auszeichnung von Angaben benutzen die Unternehmen in der Basistaxonomie aufgeführte nicht-numerische Taxonomieelemente so, dass alle Angaben ausgezeichnet werden, die der Bedeutung des jeweiligen Elements entsprechen. Die Unternehmen wenden die Auszeichnungen nicht nur teilweise oder selektiv an.
9.
Die Unternehmen stellen sicher, dass das Inline XBRL-Instanzdokument keinen ausführbaren Code enthält.
(1) https://www.iso.org/standard/64758.html.
(2) https://www.iso.org/standard/72482.html.
(3) https://www.iso.org/obp/ui/en/#iso:std:iso:8601:-1:ed-1:v1:en.
(4) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (kodifizierter Text) (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46. ELI: 2017/1132/oj" >http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1132/oj).