Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/02/2023
Änderungen (1)
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Artikel 38 - Tag des Inkrafttretens für bestimmte Kontrakte

Artikel 38

Tag des Inkrafttretens für bestimmte Kontrakte

(1)  
Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 finden die in Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 genannten Artikel in Bezug auf alle nicht zentral geclearten OTC-Derivate, bei denen es sich um Optionen auf einzelne Aktien oder Indexoptionen handelt, ab dem 4. Januar 2024 Anwendung.
(2)  
Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 finden in Fällen, in denen eine in der Union ansässige Gegenpartei mit einer Gegenpartei, die derselben Gruppe angehört, einen nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakt eingeht, die in Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 genannten Artikel zu den nach diesen Artikeln festgelegten Zeitpunkten oder zum 4. Juli 2017 Anwendung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.