Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/02/2023
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Artikel 36 - Anwendung von Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11, Artikel 13 bis 18, Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c, d und f, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20

Artikel 36

Anwendung von Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11, Artikel 13 bis 18, Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c, d und f, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20

(1)  

Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11, die Artikel 13 bis 18, Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c, d und f, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 finden wie folgt Anwendung:

a) 

ab einem Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, wenn der aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag nicht zentral geclearter OTC-Derivate jeder Gegenpartei bzw. der Gruppen, der diese Gegenparteien angehören, über 3 000 Mrd. EUR liegt;

b) 

ab dem 1. September 2017, wenn der aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag nicht zentral geclearter OTC-Derivate jeder Gegenpartei bzw. der Gruppen, der diese Gegenparteien angehören, über 2 250 Mrd. EUR liegt;

c) 

ab dem 1. September 2018, wenn der aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag nicht zentral geclearter OTC-Derivate jeder Gegenpartei bzw. der Gruppen, der diese Gegenparteien angehören, über 1 500 Mrd. EUR liegt;

d) 

ab dem 1. September 2019, wenn der aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag nicht zentral geclearter OTC-Derivate jeder Gegenpartei bzw. der Gruppen, der diese Gegenparteien angehören, über 750 Mrd. EUR liegt;

e) 

ab dem 1. September 2021, wenn der aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag nicht zentral geclearter OTC-Derivate jeder Gegenpartei bzw. der Gruppen, der diese Gegenparteien angehören, über 50 Mrd. EUR liegt;

f) 

ab dem 1. September 2022, wenn der aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag nicht zentral geclearter OTC-Derivate jeder Gegenpartei bzw. der Gruppen, der diese Gegenparteien angehören, über 8 Mrd. EUR liegt.

(2)  

Abweichend von Absatz 1 finden Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11, die Artikel 13 bis 18, Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c, d und f, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 wie folgt Anwendung, sofern die Bedingungen von Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt sind:

a) 

ab dem 30. Juni 2025, wenn für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde;

b) 

ab dem späteren der folgenden Zeitpunkte, wenn für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat ein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde:

i) 

vier Monate nach Inkrafttreten des für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat erlassenen Beschlusses über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung;

ii) 

dem nach Absatz 1 bestimmten anwendbaren Datum.

(3)  

Die in Absatz 2 genannte Abweichung findet nur dann Anwendung, wenn die Gegenparteien bei nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) 

eine Gegenpartei ist in einem Drittstaat niedergelassen, und die andere Gegenpartei ist in der Union niedergelassen;

b) 

die in einem Drittstaat niedergelassene Gegenpartei ist entweder eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei;

c) 

die in der Union ansässige Gegenpartei ist

i) 

eine finanzielle Gegenpartei, eine nichtfinanzielle Gegenpartei, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen, die/der den jeweiligen Aufsichtsvorschriften unterliegt, und die unter Buchstabe a genannte im Drittstaat niedergelassene Gegenpartei ist eine finanzielle Gegenpartei;

ii) 

entweder eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, und die unter Buchstabe a genannte im Drittstaat niedergelassene Gegenpartei ist eine nichtfinanzielle Gegenpartei;

d) 

beide Gegenparteien sind nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen.

e) 

beide Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren;

f) 

die Anforderungen des Kapitels III sind erfüllt.