Artikel 32
Verfahren für Gegenparteien und jeweils zuständige Behörden
Der Antrag oder die Benachrichtigung einer Gegenpartei an die zuständige Behörde nach Artikel 11 Absätze 6 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gilt als eingegangen, wenn bei der zuständigen Behörde sämtliche der folgenden Informationen eingegangen sind:
alle Informationen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die in Artikel 11 Absatz 6, 7, 8, 9 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 spezifizierten Bedingungen erfüllt worden sind;
die Informationen und Dokumente im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission ( 5 ).
Trifft eine zuständige Behörde eine positive Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 6, 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, so teilt sie diese positive Entscheidung der Gegenpartei schriftlich mit und gibt mindestens Folgendes an:
ob gruppeninterne Geschäfte ganz oder teilweise freigestellt werden;
im Fall einer teilweisen Freistellung klare Angaben zu den Beschränkungen der Freistellung.
Trifft eine zuständige Behörde eine ablehnende Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 6, 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder erhebt sie Einwände gegen eine Benachrichtigung gemäß Artikel 11 Absatz 7 oder 9 der genannten Verordnung, so teilt sie diese ablehnende Entscheidung oder Einwände der Gegenpartei schriftlich mit und gibt mindestens Folgendes an:
welche Bedingungen nach Artikel 11 Absatz 6, 7, 8, 9 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht erfüllt sind;
eine Zusammenfassung der Gründe, weshalb diese Bedingungen als nicht erfüllt angesehen werden.
( 5 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11).