Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/02/2023
Änderungen
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Artikel 32 - Verfahren für Gegenparteien und jeweils zuständige Behörden

Artikel 32

Verfahren für Gegenparteien und jeweils zuständige Behörden

(1)  

Der Antrag oder die Benachrichtigung einer Gegenpartei an die zuständige Behörde nach Artikel 11 Absätze 6 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gilt als eingegangen, wenn bei der zuständigen Behörde sämtliche der folgenden Informationen eingegangen sind:

a) 

alle Informationen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die in Artikel 11 Absatz 6, 7, 8, 9 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 spezifizierten Bedingungen erfüllt worden sind;

b) 

die Informationen und Dokumente im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission ( 5 ).

(2)  
Stellt eine zuständige Behörde fest, dass weitere Informationen benötigt werden, um beurteilen zu können, ob die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind, so richtet sie ein schriftliches Ersuchen um Informationen an die Gegenpartei.
(3)  
Eine Entscheidung einer zuständigen Behörde nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird der Gegenpartei innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller in Absatz 1 genannten Informationen mitgeteilt.
(4)  

Trifft eine zuständige Behörde eine positive Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 6, 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, so teilt sie diese positive Entscheidung der Gegenpartei schriftlich mit und gibt mindestens Folgendes an:

a) 

ob gruppeninterne Geschäfte ganz oder teilweise freigestellt werden;

b) 

im Fall einer teilweisen Freistellung klare Angaben zu den Beschränkungen der Freistellung.

(5)  

Trifft eine zuständige Behörde eine ablehnende Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 6, 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder erhebt sie Einwände gegen eine Benachrichtigung gemäß Artikel 11 Absatz 7 oder 9 der genannten Verordnung, so teilt sie diese ablehnende Entscheidung oder Einwände der Gegenpartei schriftlich mit und gibt mindestens Folgendes an:

a) 

welche Bedingungen nach Artikel 11 Absatz 6, 7, 8, 9 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht erfüllt sind;

b) 

eine Zusammenfassung der Gründe, weshalb diese Bedingungen als nicht erfüllt angesehen werden.

(6)  
Ist eine der nach Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benachrichtigten zuständigen Behörden der Ansicht, dass die Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b dieser Verordnung nicht erfüllt sind, teilt sie dies der anderen zuständigen Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Benachrichtigung mit.
(7)  
Die zuständigen Behörden unterrichten die nichtfinanziellen Gegenparteien über den Einwand im Sinne von Absatz 5 innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Benachrichtigung.
(8)  
Eine Entscheidung einer zuständigen Behörde nach Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird der in der Union ansässigen Gegenpartei innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller in Absatz 1 genannten Informationen mitgeteilt.
(9)  
Eine Entscheidung der zuständigen Behörde einer finanziellen Gegenpartei nach Artikel 11 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird der zuständigen Behörde der nichtfinanziellen Gegenpartei innerhalb von zwei Monaten nach Eingang aller in Absatz 1 genannten Informationen und den Gegenparteien innerhalb von drei Monaten nach Eingang dieser Informationen mitgeteilt.
(10)  
Gegenparteien, die eine Benachrichtigung übermittelt haben oder eine positive Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 6, 7, 8, 9 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erhalten haben, unterrichten die jeweils zuständige Behörde unverzüglich über jede Änderung, die sich auf die Erfüllung der in diesen Absätzen genannten Bedingungen auswirken könnte. Treten Umstände ein, die sich auf die Erfüllung dieser Bedingungen auswirken könnten, so kann die zuständige Behörde die Anwendung der Freistellung untersagen oder ihre positive Entscheidung widerrufen.
(11)  
Wird von der zuständigen Behörde eine ablehnende Entscheidung oder ein Einwand mitgeteilt, kann die jeweilige Gegenpartei nur dann einen weiteren Antrag oder eine weitere Benachrichtigung übermitteln, wenn eine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten ist, auf deren Grundlage die zuständige Behörde die Entscheidung oder den Einwand stützt.


( 5 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11).