Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/02/2023
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Artikel 31a - Behandlung von physisch abgewickelten Devisentermingeschäften und physisch abgewickelten Devisenswaps

Artikel 31a

Behandlung von physisch abgewickelten Devisentermingeschäften und physisch abgewickelten Devisenswaps

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren vorsehen, dass Nachschusszahlungen für physisch abgewickelte Devisenterminkontrakte und physisch abgewickelte Devisenswapkontrakte nicht geleistet oder entgegengenommen werden müssen, wenn eine der Gegenparteien kein Institut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) ist oder nicht als ein solches Institut gelten würde, wenn es in der Union niedergelassen wäre.


( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).