Artikel 4
Übergangsvorschriften
Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 melden zentrale Gegenparteien während des Zeitraums zwischen dem Geltungsbeginn dieser Verordnung und dem 31. Dezember 2014 die Angaben, auf die in dem genannten Absatz Bezug genommen wird, innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dem Stichtag, nach Möglichkeit aber früher.