Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 3 - Bedingungen für häufiger durchgeführte Berechnungen und Meldungen gemäß Artikel 50a Absatz 3 und Artikel 50c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Artikel 3

Bedingungen für häufiger durchgeführte Berechnungen und Meldungen gemäß Artikel 50a Absatz 3 und Artikel 50c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

1.   Die für ein als Clearingmitglied auftretendes Institut zuständigen Behörden können von jeder zentralen Gegenpartei, in der das betreffende Institut als Clearingmitglied auftritt, verlangen, die Berechnungen, auf die in Artikel 1 Absatz 1 Bezug genommen wird, und die Meldungen, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Bezug genommen wird, täglich oder wöchentlich durchzuführen, wenn eine der folgenden Situationen zutrifft:

a)

eine zentrale Gegenpartei ist nach dem Ausfall eines Clearingmitglieds verpflichtet, gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 einen beliebigen Anteil der vorfinanzierten Finanzmittel einzusetzen, die sie zu dem nach dem Wasserfallprinzip aufgebauten Ausfallvorsorgesystem beitrug;

b)

eine zentrale Gegenpartei ist nach dem Ausfall eines Clearingmitglieds verpflichtet, gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die Beiträge nicht ausfallender Clearingmitglieder zum Ausfallfonds einzusetzen.

2.   Die zuständigen Behörden legen ihrer in Absatz 1 vorgesehenen Wahl zwischen täglicher und wöchentlicher Häufigkeit den Grad der tatsächlichen oder vorhergesehenen Erschöpfung der vorfinanzierten Finanzmittel zugrunde.

3.   Fordern zuständige Behörden von einer zentralen Gegenpartei gemäß Absatz 1 Buchstabe a häufigere Berechnungen und Meldungen, gilt diese höhere Häufigkeit so lange, bis die vorfinanzierten Finanzmittel, die die zentrale Gegenpartei zu dem nach dem Wasserfallprinzip aufgebauten Ausfallvorsorgesystem beigetrug, wieder auf die in Artikel 35 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission (4) festgelegte Höhe aufgestockt worden sind.

4.   Fordern zuständige Behörden von einer zentralen Gegenpartei gemäß Absatz 1 Buchstabe b häufigere Berechnungen und Meldungen, gilt diese höhere Häufigkeit so lange, bis die Beiträge der nicht ausfallenden Mitglieder der zentralen Gegenpartei zum Ausfallfonds wieder auf die in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegte Höhe aufgestockt worden sind.


(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 41).