Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 2 - Häufigkeit, Termine und einheitliches Format der gemäß Artikel 50c Absatz 2 und Artikel 89 Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderlichen Meldungen

Artikel 2

Häufigkeit, Termine und einheitliches Format der gemäß Artikel 50c Absatz 2 und Artikel 89 Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderlichen Meldungen

1.   Die in Artikel 50c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und gegebenenfalls in Artikel 89 Absatz 5a Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgeschriebene Häufigkeit der Meldungen ist monatlich, sofern nicht das in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehene Ermessen ausgeübt wird. In diesem Fall erfolgen die Berechnungen entweder wöchentlich oder täglich.

2.   Erfolgen die Meldungen gemäß Absatz 1 monatlich, liegt der Berichtsstichtag innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen ab dem in Artikel 1 festgelegten Berechnungstag, nach Möglichkeit aber früher.

3.   Erfolgen die Meldungen gemäß Absatz 1 täglich oder wöchentlich, entspricht der Meldetermin dem auf den Berechnungstag folgenden Tag.

4.   Fällt der Berichtsstichtag auf einen allgemeinen Feiertag, einen Samstag oder Sonntag, ist der darauffolgende Arbeitstag Berichtsstichtag.

5.   Die zentralen Gegenparteien melden die Informationen, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, unter Zuhilfenahme der in Anhang I aufgeführten Vorlage (Angaben zum hypothetischen Kapital). Die Vorlage wird nach den in Anhang II (Hinweise für die Meldung von Angaben zum hypothetischen Kapital) aufgeführten Anweisungen ausgefüllt.