Aktualisiert 19/09/2024
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ANHANG II - HINWEISE ZUR MELDUNG DER ANGABEN ZUM HYPOTHETISCHEN KAPITAL

ANHANG II

HINWEISE ZUR MELDUNG DER ANGABEN ZUM HYPOTHETISCHEN KAPITAL

1.   Dieser Anhang enthält zusätzliche Hinweise zu der in Anhang I aufgeführten Tabelle.

ALLGEMEINE HINWEISE

2.   Häufigkeit

2.1.   Die Meldungen sind in den in Artikel 1 dieser Durchführungsverordnung festgelegten Zeitabständen zu übermitteln.

3.   Einreichungstermine

3.1.   Die Einreichungstermine werden in Artikel 2 aufgeführt.

HINWEISE ZU DEN BÖGEN

4.   Vorzeichenkonvention

4.1.   Sämtliche Beträge sind als positive Werte auszuweisen.

4.2.   Beim Ausfüllen der Bögen sind die folgenden Formate und Verweise auf Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen:

ID des Bogens

Hinweise

10

Name der zentralen Gegenpartei (ZGP)

Format

Text, beliebige Anzahl von Buchstaben

20

Ausfallfonds-Kennung

Rechtsgrundlage

Artikel 50c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Hinweis

Gemäß Artikel 50c Absatz 1 liefert die ZGP, wenn sie mehr als einen Ausfallfonds hat, die Angaben nach Unterabsatz 1 des genannten Artikels für jeden Fonds getrennt.

Format

Text, beliebige Anzahl von Buchstaben

Berechnung

Keine

30

Berechnungsdatum

Rechtsgrundlage

Artikel 1 Absatz 2 dieser Durchführungsverordnung

Bemerkung

Das Berechnungsdatum gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Durchführungsverordnung, je nach vorgeschriebener Häufigkeit.

Format

JJJJ-MM-TT

Vierstellige Jahresangabe, Bindestrich, zweistellige Monatsangabe, Bindestrich, zweistellige Tagesangabe

Berechnung

Keine

40

Hypothetisches Kapital (KCCP)

Rechtsgrundlage

Artikel 50c Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Hinweise

Die Berichtswährung wird nach ISO 4217 ermittelt; dem Währungskürzel folgen ein Leerzeichen und der Betrag. Zahlen können mit einem Rundungsfehler von weniger als 1 % gerundet werden.

Format

ISO-Währungskürzel Betrag

Berechnung

Das hypothetische Kapital wird nach Artikel 50a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 berechnet.

50

Summe der vorfinanzierten Beiträge (DFCM)

Rechtsgrundlage

Artikel 50c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

Berechnung

Die vorfinanzierten Beiträge werden gemäß Artikel 308 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Summe der vorfinanzierten Beiträge der Clearingmitglieder berechnet.

Hinweise

Die Berichtswährung wird nach ISO 4217 ermittelt; dem Währungskürzel folgen ein Leerzeichen und der Betrag. Zahlen können mit einem Rundungsfehler von weniger als 1 % gerundet werden.

Format

ISO-Währungskürzel Betrag

60

Betrag der vorfinanzierten finanziellen Mittel, die sie einsetzen muss, bevor sie die Ausfallfondsbeiträge der übrigen Clearingmitglieder (DFCCP) verwenden darf

Rechtsgrundlage

Artikel 50c Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Berechnung

Die Summe der vorfinanzierten Beiträge aller Clearingmitglieder der zentralen Gegenpartei wird nach Artikel 308 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet.

Hinweise

Die Berichtswährung wird nach ISO 4217 ermittelt; dem Währungskürzel folgen ein Leerzeichen und der Betrag. Zahlen können mit einem Rundungsfehler von weniger als 1 % gerundet werden.

Format

ISO-Währungskürzel Betrag

70

Die Gesamtzahl der Clearingmitglieder (N)

Rechtsgrundlage

Artikel 50c Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Berechnung

Die Anzahl der Clearingmitglieder der zentralen Gegenpartei

Format

Ganze Zahl

80

Konzentrationsfaktor (β)

Rechtsgrundlage

Artikel 50c Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Berechnung

Der Konzentrationsfaktor wird nach Artikel 50d Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 berechnet.

Hinweise

Die Berichtswährung wird nach ISO 4217 ermittelt; dem Währungskürzel folgen ein Leerzeichen und der Betrag. Zahlen können mit einem Rundungsfehler von weniger als 1 % gerundet werden.

Format

ISO-Währungskürzel Betrag

90

Gesamtbetrag der Einschusszahlungen

Rechtsgrundlage

Artikel 89 Absatz 5a Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Berechnung

Die Summe der Einschusszahlungen, die die zentrale Gegenpartei von ihren Clearingmitgliedern erhielt, wird nach den Artikeln 24 bis 27 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 berechnet.

Hinweise

Diese Angabe wird nur gemacht, wo dies zutrifft. Die Berichtswährung wird nach ISO 4217 ermittelt; dem Währungskürzel folgen ein Leerzeichen und der Betrag. Zahlen können mit einem Rundungsfehler von weniger als 1 % gerundet werden.

Format

ISO-Währungskürzel Betrag