Artikel 1
Häufigkeit und Termine der gemäß Artikel 50a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderlichen Berechnung
1. Die in Artikel 50a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegte Häufigkeit der Berechnungen ist monatlich, sofern nicht das in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehene Ermessen ausgeübt wird. In diesem Fall erfolgen die Berechnungen entweder wöchentlich oder täglich.
2. Ist die Häufigkeit der Berechnungen, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, monatlich, wendet die zentrale Gegenpartei die beiden folgenden Bestimmungen an:
a) |
die Stichtage für diese Berechnung lauten: 31. Januar, 28. Februar (oder 29. Februar in Schaltjahren), 31. März, 30. April, 31. Mai, 30. Juni, 31. Juli, 31. August, 30. September, 31. Oktober, 30. November und 31. Dezember; |
b) |
der Tag, an dem die zentrale Gegenpartei die Berechnung vornimmt („Berechnungstag“) ist jeweils der: 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember, 1. Januar. |
3. Ist die Häufigkeit der Berechnungen, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, wöchentlich oder täglich, fällt der Tag der ersten Berechnung auf den dem Tag des entsprechenden Ersuchens der zuständigen Behörde folgenden Tag. Der erste Stichtag entspricht dem Tag, an dem die zuständige Behörde ihr Ersuchen stellte. Für die anschließenden Berechnungen entspricht der Stichtag dem Tag vor dem Berechnungstag. Bei wöchentlichen Berechnungen beträgt die Zeitspanne zwischen den Berechnungstagen fünf Arbeitstage.
4. Fällt der Berechnungstag auf einen allgemeinen Feiertag, einen Samstag oder Sonntag, wird die Berechnung am darauffolgenden Arbeitstag durchgeführt.