Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/05/2021
Änderungen
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Artikel 8 - Gebühr für die Anerkennung von Transaktionsregistern in Drittstaaten

Artikel 8

Gebühr für die Anerkennung von Transaktionsregistern in Drittstaaten

(1)  

Ein Transaktionsregister, das einen Antrag auf Anerkennung stellt, zahlt eine Antragsgebühr, deren Höhe der Summe folgender Beträge entspricht:

a) 

EUR 20 000 ;

b) 

Betrag, der sich bei Aufteilung des Betrags von 35 000  EUR auf alle in ein und demselben Drittstaat ansässigen Transaktionsregister ergibt, die entweder von der ESMA anerkannt wurden oder eine Anerkennung beantragt haben, aber noch nicht anerkannt wurden.

(2)  
Ein gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkanntes Transaktionsregister zahlt eine Jahresaufsichtsgebühr von 5 000  EUR.