Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/05/2021
Änderungen
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Artikel 5 - Gebührenarten

Artikel 5

Gebührenarten

(1)  

In der Union niedergelassenen Transaktionsregistern, die eine Registrierung gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 beantragen, werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt:

a) 

Registrierungsgebühren gemäß Artikel 6;

b) 

Jahresaufsichtsgebühren gemäß Artikel 7.

(2)  

In Drittstaaten ansässigen Transaktionsregistern, die eine Anerkennung gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 beantragen, werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt:

a) 

Anerkennungsgebühren gemäß Artikel 8 Absatz 1;

b) 

Jahresaufsichtsgebühren für anerkannte Transaktionsregister gemäß Artikel 8 Absatz 2.