Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/05/2021
Änderungen (1)
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Artikel 4 - Gebührenanpassung

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Delegierte Verordnung 2024/1702, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 4

Gebührenanpassung

(1)  
Die Höhe der Transaktionsregistern in Rechnung zu stellenden Gebühren wird so festgesetzt, dass signifikante Defizite oder Überschüsse vermieden werden.

Werden wiederholt signifikante Überschüsse oder Defizite verzeichnet, überprüft die Kommission die Höhe der Gebühren.

(2)  
Reichen die den Transaktionsregistern im Jahr (n) in Rechnung gestellten Gebühren nicht aus, um sämtliche notwendigen Ausgaben der ESMA für die Registrierung, Beaufsichtigung und Anerkennung von Transaktionsregistern zu decken, erhöht die ESMA im Jahr (n + 1) die Aufsichtsgebühren, die den während des gesamten Jahres (n) registrierten und im Jahr (n + 1) immer noch registrierten Transaktionsregistern in Rechnung gestellt werden, um den erforderlichen Betrag.
(3)  
Die Anpassung der Gebühren zur Deckung von Defiziten gemäß Absatz 2 wird für jedes Transaktionsregister individuell im Verhältnis zu seinem zugrunde zu legenden Umsatz im Jahr (n) berechnet.