Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/05/2021
Änderungen (1)
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Artikel 3 - Zugrunde zu legender Umsatz

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Artikel 3

Zugrunde zu legender Umsatz

(1)  

Der zugrunde zu legende Umsatz eines Transaktionsregisters in einem Geschäftsjahr (n) entspricht der Summe aus jeweils einem Drittel

a) 

der im geprüften Abschluss des Vorjahres (n-1) ausgewiesenen Einnahmen des Transaktionsregisters aus seinen Kerntätigkeiten, d. h. der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten, geteilt durch die im Vorjahr (n-1) von allen registrierten Transaktionsregistern mit ihren Kerntätigkeiten, d. h. der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten, erzielten Gesamteinnahmen;

b) 

der Zahl der im Vorjahr (n-1) an das Transaktionsregister gemeldeten Transaktionen, geteilt durch die Gesamtzahl der im Vorjahr (n-1) an registrierte Transaktionsregister gemeldeten Transaktionen;

c) 

der Zahl der erfassten, am 31. Dezember des Vorjahres (n-1) ausstehenden Transaktionen, geteilt durch die Gesamtzahl der am 31. Dezember des Vorjahres (n-1) in allen registrierten Transaktionsregistern erfassten ausstehenden Transaktionen.

Der zugrunde zu legende Umsatz eines bestimmten Transaktionsregisters („TRi“ in der nachstehenden Formel) gemäß Unterabsatz 1 wird wie folgt berechnet:

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(2)  
War das Transaktionsregister nicht während des gesamten Jahres (n-1) tätig, wird der zugrunde zu legende Umsatz anhand der in Absatz 1 genannten Formel durch Extrapolierung der für die Zahl der Monate, in denen das Transaktionsregister im Jahr (n-1) tätig war, berechneten Werte für das Transaktionsregister und jede der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Komponenten auf das gesamte Jahr (n-1) geschätzt.