Artikel 3
Zugrunde zu legender Umsatz
Transaktionsregister, die nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert sind, führen für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geprüfte Abschlüsse, in denen zwischen Folgendem unterschieden wird:
den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen;
den Einnahmen aus Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zusammenhängen.
Die zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen des Transaktionsregisters im Jahr (n) entsprechen den Einnahmen aus den nach Buchstabe b ermittelten Nebendienstleistungen.
Transaktionsregister, die sowohl nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als auch der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert sind, halten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geprüfte Abschlüsse vor, in denen zwischen Folgendem unterschieden wird:
den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen;
den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen;
den Einnahmen aus Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zusammenhängen;
den Einnahmen aus Nebendienstleistungen, die sowohl mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als auch mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach der Verordnung (EU) 2015/2365 unmittelbar zusammenhängen.
Die zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen des Transaktionsregisters im Jahr (n) entsprechen der Summe aus:
den in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Einnahmen;
einem Anteil an den in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Einnahmen.
Der Anteil an den in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Einnahmen entspricht den unter Buchstabe a jenes Unterabsatzes genannten Einnahmen, geteilt durch die Summe aus:
den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Einnahmen;
den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Einnahmen.
Der zugrunde zu legende Umsatz eines Transaktionsregisters im Jahr (n) entspricht der Summe aus den unter Buchstabe a und Buchstabe b dieses Absatzes genannten Beträgen, geteilt durch die Summe aus den unter Buchstabe c und Buchstabe d dieses Absatzes genannten Beträgen:
Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen, laut geprüftem Abschluss des Jahres (n-2);
zugrunde zu legende Einnahmen aus den gemäß den Absätzen 1 bzw. 2 ermittelten Nebendienstleistungen laut geprüftem Abschluss des Jahres (n-2);
Gesamteinnahmen aller registrierten Transaktionsregister aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen, laut geprüftem Abschluss des Jahres (n-2);
zugrunde zu legende Gesamteinnahmen aller registrierten Transaktionsregister aus den gemäß den Absätzen 1 bzw. 2 ermittelten Nebendienstleistungen laut geprüftem Abschluss des Jahres (n-2).