Artikel 3
Zugrunde zu legender Umsatz
Der zugrunde zu legende Umsatz eines Transaktionsregisters in einem Geschäftsjahr (n) entspricht der Summe aus jeweils einem Drittel
der im geprüften Abschluss des Vorjahres (n-1) ausgewiesenen Einnahmen des Transaktionsregisters aus seinen Kerntätigkeiten, d. h. der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten, geteilt durch die im Vorjahr (n-1) von allen registrierten Transaktionsregistern mit ihren Kerntätigkeiten, d. h. der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten, erzielten Gesamteinnahmen;
der Zahl der im Vorjahr (n-1) an das Transaktionsregister gemeldeten Transaktionen, geteilt durch die Gesamtzahl der im Vorjahr (n-1) an registrierte Transaktionsregister gemeldeten Transaktionen;
der Zahl der erfassten, am 31. Dezember des Vorjahres (n-1) ausstehenden Transaktionen, geteilt durch die Gesamtzahl der am 31. Dezember des Vorjahres (n-1) in allen registrierten Transaktionsregistern erfassten ausstehenden Transaktionen.
Der zugrunde zu legende Umsatz eines bestimmten Transaktionsregisters („TRi“ in der nachstehenden Formel) gemäß Unterabsatz 1 wird wie folgt berechnet: