Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/05/2021
Änderungen (1)
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Artikel 2 - Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Delegierte Verordnung 2024/1702, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 2

Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten

Die den Transaktionsregistern in Rechnung gestellten Gebühren decken Folgendes ab:

a) 

sämtliche Kosten für ihre Registrierung und Beaufsichtigung durch die ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, einschließlich der im Zusammenhang mit ihrer Anerkennung anfallenden Kosten;

b) 

sämtliche Kosten für die Rückvergütungen an die zuständigen Behörden, die insbesondere infolge einer Delegierung von Aufgaben nach Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durchführen.