Artikel 6
Registrierungsgebühr
In die Berechnung der Registrierungsgebühr werden folgende Tätigkeiten des Transaktionsregisters einbezogen:
Nebendienstleistungen, wie Geschäftsbestätigung, Geschäftsabgleich, Dienstleistungen bei Kreditereignissen, Portfolioabgleich oder Portfoliokomprimierung;
Registerdienste für drei oder mehr Kategorien von Derivaten.
Für die Zwecke des Absatzes 2 wird in folgenden Fällen davon ausgegangen, dass ein Transaktionsregister Nebendienstleistungen anbietet:
wenn es direkte Nebendienstleistungen erbringt;
wenn eine Einrichtung, die derselben Gruppe wie das Transaktionsregister angehört, indirekte Nebendienstleistungen erbringt;
wenn eine Einrichtung, mit der das Transaktionsregister im Zusammenhang mit dem Handels- oder Nachhandelsprozess oder -geschäftsbereich eine Vereinbarung über Zusammenarbeit bei der Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, die Nebendienstleistungen erbringt.