Aktualisiert 02/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen (1)
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Artikel 6 - Delegierte Verordnung 1003/2013

Artikel 6

Registrierungsgebühr

(1)  
Die von einem antragstellenden Transaktionsregister zu entrichtende Registrierungsgebühr berechnet sich nach dem für die Bewertung und Prüfung des Antrags erforderlichen Aufsichtsaufwand sowie nach dem erwarteten Gesamtumsatz des Transaktionsregisters gemäß den Absätzen 2 bis 6.
(2)  

In die Berechnung der Registrierungsgebühr werden folgende Tätigkeiten des Transaktionsregisters einbezogen:

a) 

Nebendienstleistungen, wie Geschäftsbestätigung, Geschäftsabgleich, Dienstleistungen bei Kreditereignissen, Portfolioabgleich oder Portfoliokomprimierung;

b) 

Registerdienste für drei oder mehr Kategorien von Derivaten.

(3)  

Für die Zwecke des Absatzes 2 wird in folgenden Fällen davon ausgegangen, dass ein Transaktionsregister Nebendienstleistungen anbietet:

a) 

wenn es direkte Nebendienstleistungen erbringt;

b) 

wenn eine Einrichtung, die derselben Gruppe wie das Transaktionsregister angehört, indirekte Nebendienstleistungen erbringt;

c) 

wenn eine Einrichtung, mit der das Transaktionsregister im Zusammenhang mit dem Handels- oder Nachhandelsprozess oder -geschäftsbereich eine Vereinbarung über Zusammenarbeit bei der Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, die Nebendienstleistungen erbringt.

(4)  
Geht ein Transaktionsregister keiner der in Absatz 2 genannten Tätigkeiten nach, wird von einem zu erwartenden geringen Gesamtumsatz ausgegangen und ihm eine Registrierungsgebühr von 45 000  EUR in Rechnung gestellt.
(5)  
Geht ein Transaktionsregister einer der beiden in Absatz 2 genannten Tätigkeiten nach, wird von einem zu erwartenden mittleren Gesamtumsatz ausgegangen und ihm eine Registrierungsgebühr von 65 000  EUR in Rechnung gestellt.
(6)  
Geht ein Transaktionsregister beiden der in Absatz 2 genannten Tätigkeiten nach, wird von einem zu erwartenden hohen Gesamtumsatz ausgegangen und ihm eine Registrierungsgebühr von 100 000  EUR in Rechnung gestellt.
(6a)  
Stellt ein Transaktionsregister, das noch nicht nach der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert ist, parallel Anträge auf Registrierung nach der Verordnung (EU) 2015/2365 und nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, entrichtet es die volle nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anfallende Registrierungsgebühr und die gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 anfallende Gebühr für die Ausweitung der Registrierung.
(7)  
Im Falle einer wesentlichen Änderung bezüglich der erbrachten Dienstleistungen, die dazu führt, dass ein Transaktionsregister gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 eine höhere Registrierungsgebühr als die ursprünglich gezahlte zu entrichten hat, wird dem Transaktionsregister die Differenz zwischen der bereits gezahlten Registrierungsgebühr und der sich aufgrund der Änderung ergebenden höheren Registrierungsgebühr in Rechnung gestellt.