Artikel 7
Jahresaufsichtsgebühr für registrierte Transaktionsregister
Die Gesamtjahresaufsichtsgebühr für ein Geschäftsjahr (n) wird wie folgt berechnet:
Grundlage für die Berechnung der Gesamtjahresaufsichtsgebühr für ein Geschäftsjahr (n) ist der gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgestellte und genehmigte, im ESMA-Haushalt für das betreffende Jahr enthaltene Voranschlag der Ausgaben für die Beaufsichtigung von Transaktionsregistern.
Die Gesamtjahresaufsichtsgebühr für ein Geschäftsjahr (n) wird berechnet, indem von den gemäß Buchstabe a veranschlagten Ausgaben Folgendes abgezogen wird:
der Gesamtbetrag der in einem Geschäftsjahr (n) gemäß Artikel 6 von Transaktionsregistern gezahlten Registrierungsgebühren und der im Geschäftsjahr (n) von bereits registrierten Transaktionsregistern bei einer wesentlichen Änderung im Sinne von Artikel 6 Absatz 7 gezahlten zusätzlichen Registrierungsgebühren;
der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr (n) gemäß Artikel 8 von Transaktionsregistern aus Drittstaaten gezahlten Anerkennungsgebühren;
die von Transaktionsregistern in einem Geschäftsjahr (n) gemäß Absatz 4 zu zahlende anfängliche Aufsichtsgebühr.
Ein registriertes Transaktionsregister zahlt eine Jahresaufsichtsgebühr, deren Höhe sich durch Aufteilung der gemäß Buchstabe b berechneten Gesamtjahresaufsichtsgebühr auf alle im Jahr (n-1) registrierten Transaktionsregister im Verhältnis zum Anteil des zugrunde zu legenden Umsatzes des Transaktionsregisters an dem gemäß Artikel 3 Absatz 1 berechneten Gesamtumsatz aller registrierten Transaktionsregister sowie durch Anpassungen gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 ergibt.
Abweichend von den Absätzen 2 und 3 zahlt ein registriertes Transaktionsregister im Jahr seiner Registrierung eine anfängliche Aufsichtsgebühr in Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Beträge:
Registrierungsgebühr gemäß Artikel 6;
Registrierungsgebühr gemäß Artikel 6, multipliziert mit dem Quotienten aus der Zahl der Arbeitstage ab dem Tag der Registrierung bis zum Jahresende und 60 Arbeitstagen.
Die Berechnung erfolgt anhand nachstehender Formel: