Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/05/2021
Änderungen (3)
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Artikel 7 - Jahresaufsichtsgebühr für registrierte Transaktionsregister

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Delegierte Verordnung 2024/1702, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 7

Jahresaufsichtsgebühr für registrierte Transaktionsregister

(1)  
Einem registrierten Transaktionsregister wird eine Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt.
(2)  

Die Gesamtjahresaufsichtsgebühr für ein Geschäftsjahr (n) wird wie folgt berechnet:

a) 

Grundlage für die Berechnung der Gesamtjahresaufsichtsgebühr für ein Geschäftsjahr (n) ist der gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgestellte und genehmigte, im ESMA-Haushalt für das betreffende Jahr enthaltene Voranschlag der Ausgaben für die Beaufsichtigung von Transaktionsregistern.

b) 

Die Gesamtjahresaufsichtsgebühr für ein Geschäftsjahr (n) wird berechnet, indem von den gemäß Buchstabe a veranschlagten Ausgaben Folgendes abgezogen wird:

i) 

der Gesamtbetrag der in einem Geschäftsjahr (n) gemäß Artikel 6 von Transaktionsregistern gezahlten Registrierungsgebühren und der im Geschäftsjahr (n) von bereits registrierten Transaktionsregistern bei einer wesentlichen Änderung im Sinne von Artikel 6 Absatz 7 gezahlten zusätzlichen Registrierungsgebühren;

ii) 

der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr (n) gemäß Artikel 8 von Transaktionsregistern aus Drittstaaten gezahlten Anerkennungsgebühren;

iii) 

die von Transaktionsregistern in einem Geschäftsjahr (n) gemäß Absatz 4 zu zahlende anfängliche Aufsichtsgebühr.

c) 

Ein registriertes Transaktionsregister zahlt eine Jahresaufsichtsgebühr, deren Höhe sich durch Aufteilung der gemäß Buchstabe b berechneten Gesamtjahresaufsichtsgebühr auf alle im Jahr (n-1) registrierten Transaktionsregister im Verhältnis zum Anteil des zugrunde zu legenden Umsatzes des Transaktionsregisters an dem gemäß Artikel 3 Absatz 1 berechneten Gesamtumsatz aller registrierten Transaktionsregister sowie durch Anpassungen gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 ergibt.

(3)  
In keinem Fall beträgt die von einem Transaktionsregister zu zahlende Jahresaufsichtsgebühr weniger als 30 000  EUR.
(4)  

Abweichend von den Absätzen 2 und 3 zahlt ein registriertes Transaktionsregister im Jahr seiner Registrierung eine anfängliche Aufsichtsgebühr in Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Beträge:

a) 

Registrierungsgebühr gemäß Artikel 6;

b) 

Registrierungsgebühr gemäß Artikel 6, multipliziert mit dem Quotienten aus der Zahl der Arbeitstage ab dem Tag der Registrierung bis zum Jahresende und 60 Arbeitstagen.

Die Berechnung erfolgt anhand nachstehender Formel:

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