Aktualisiert 01/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen (3)
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Artikel 7 - Delegierte Verordnung 1003/2013

Artikel 7

Jahresaufsichtsgebühr für registrierte Transaktionsregister

(1)  
Einem registrierten Transaktionsregister wird eine Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt.
(2)  

Der Gesamtbetrag der Jahresaufsichtsgebühren und die Jahresaufsichtsgebühr für ein bestimmtes Transaktionsregister im Jahr (n) berechnen sich wie folgt:

a) 

der Gesamtbetrag der Jahresaufsichtsgebühr für das Jahr (n) entspricht den im Haushalt der ESMA für das betreffende Jahr veranschlagten Ausgaben für die Beaufsichtigung von registrierten Transaktionsregistern gemäß der Verordnung (EU) (EU) Nr. 648/2012;

b) 

die von einem registrierten Transaktionsregister zu entrichtende Jahresaufsichtsgebühr für ein Jahr (n) entspricht dem nach Buchstabe a ermittelten Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für alle im Jahr (n-1) registrierten Transaktionsregister, der nach deren gemäß Artikel 3 Absatz 3 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz anteilig umgelegt wird.

(3)  
In keinem Fall entrichtet ein nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriertes Transaktionsregister eine Jahresaufsichtsgebühr von weniger als 30 000  EUR.
(4)  

Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 zahlt ein registriertes Transaktionsregister im Jahr seiner Registrierung (Jahr (n)) eine anfängliche Aufsichtsgebühr („SF(n)“) nach folgender Formel:

image

wobei

RF

=

die gemäß Artikel 6 berechnete Registrierungsgebühr;

k

=

image

.

Das registrierte Transaktionsregister zahlt die Aufsichtsgebühr für das erste Jahr, nachdem es von der ESMA über die erfolgreiche Antragstellung benachrichtigt wurde, innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ausstellung der Rechnung der ESMA.

Wird ein Transaktionsregister jedoch im Dezember registriert, so muss es für das Jahr, in dem es registriert wurde, keine Jahresaufsichtsgebühr entrichten.