Artikel 7
Jahresaufsichtsgebühr für registrierte Transaktionsregister
Der Gesamtbetrag der Jahresaufsichtsgebühren und die Jahresaufsichtsgebühr für ein bestimmtes Transaktionsregister im Jahr (n) berechnen sich wie folgt:
der Gesamtbetrag der Jahresaufsichtsgebühr für das Jahr (n) entspricht den im Haushalt der ESMA für das betreffende Jahr veranschlagten Ausgaben für die Beaufsichtigung von registrierten Transaktionsregistern gemäß der Verordnung (EU) (EU) Nr. 648/2012;
die von einem registrierten Transaktionsregister zu entrichtende Jahresaufsichtsgebühr für ein Jahr (n) entspricht dem nach Buchstabe a ermittelten Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für alle im Jahr (n-1) registrierten Transaktionsregister, der nach deren gemäß Artikel 3 Absatz 3 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz anteilig umgelegt wird.
Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 zahlt ein registriertes Transaktionsregister im Jahr seiner Registrierung (Jahr (n)) eine anfängliche Aufsichtsgebühr („SF(n)“) nach folgender Formel:
wobei
RF |
= |
die gemäß Artikel 6 berechnete Registrierungsgebühr; |
k |
= |
|
Das registrierte Transaktionsregister zahlt die Aufsichtsgebühr für das erste Jahr, nachdem es von der ESMA über die erfolgreiche Antragstellung benachrichtigt wurde, innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ausstellung der Rechnung der ESMA.
Wird ein Transaktionsregister jedoch im Dezember registriert, so muss es für das Jahr, in dem es registriert wurde, keine Jahresaufsichtsgebühr entrichten.