Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
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Artikel 61 - Zu veröffentlichende Informationen

Artikel 61

Zu veröffentlichende Informationen

(1)  
Eine CCP veröffentlicht die allgemeinen Grundsätze, die ihren Modellen und Methoden zugrunde liegen, und Informationen über die Art der durchgeführten Tests mit einer auf oberster Ebene erstellten Zusammenfassung der Testergebnisse und aller ergriffenen Abhilfemaßnahmen.
(2)  

Eine CCP veröffentlicht die Schlüsselaspekte ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds, einschließlich

a) 

der Umstände, unter denen Maßnahmen ergriffen werden dürfen;

b) 

Angaben, wer diese Maßnahmen ergreifen darf;

c) 

des Umfangs der möglicherweise zu ergreifenden Maßnahmen, auch in Bezug auf eigene Positionen, Mittel und Vermögenswerte und die der Kunden;

d) 

der Verfahren hinsichtlich der Verpflichtungen einer CCP gegenüber nicht ausfallenden Clearingmitgliedern;

e) 

der Verfahren hinsichtlich der Verpflichtungen ausfallender Clearingmitglieder gegenüber ihren Kunden.