Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
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Artikel 59 - Häufigkeit

Artikel 59

Häufigkeit

(1)  
Eine CCP führt mindestens jährlich eine umfassende Validierung ihrer Modelle und Methoden durch.
(2)  
Eine CCP führt mindestens jährlich eine umfassende Validierung ihres Rahmens für die Steuerung des Liquiditätsrisikos durch.
(3)  
Eine CCP führt mindestens jährlich eine vollständige Validierung ihrer Bewertungsmodelle durch.
(4)  
Eine CCP überprüft mindestens jährlich die Angemessenheit der in Artikel 51 spezifizierten Grundsätze.
(5)  
Eine CCP analysiert und überprüft die Leistung ihres Modells und die Deckung durch Finanzmittel im Falle eines Ausfalls durch mindestens tägliche Backtests des Deckungsniveaus der Einschusszahlungen und führt mindestens täglich Stresstests anhand standardisierter und vorab festgelegter Parameter und Annahmen durch.
(6)  
Eine CCP analysiert und überwacht ihren Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos, indem sie mindestens täglich Stresstests ihrer liquiden Finanzmittel durchführt.
(7)  
Eine CCP führt mindestens monatlich eine detaillierte Analyse der Testergebnisse durch, um sicherzustellen, dass ihre Stresstest-Szenarien, ihre Modelle, der Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos und die zugrunde liegenden Parameter und Annahmen korrekt sind. Derartige Analysen werden unter angespannten Marktbedingungen häufiger durchgeführt, einschließlich dann, wenn die geclearten Finanzinstrumente oder bedienten Märkte im Allgemeinen eine hohe Volatilität aufweisen oder an Liquidität verlieren oder wenn sich der Umfang oder die Konzentration der von ihren Clearingmitgliedern gehaltenen Positionen wesentlich erhöht oder wenn zu erwarten steht, dass eine CCP ihre Tätigkeiten in schwierigen Marktbedingungen ausführen muss.
(8)  
Die Sensitivitätsanalysen werden mindestens monatlich und unter Verwendung der Ergebnisse der Sensitivitätstests durchgeführt. Diese Analyse wird häufiger vorgenommen, wenn die Märkte ungewöhnlich volatil oder weniger liquide sind oder der Umfang oder die Konzentration der von ihren Clearingmitgliedern gehaltenen Positionen sich wesentlich erhöht.
(9)  
Eine CCP testet mindestens jährlich die bei den Finanzinstrumenten vorgenommenen Verrechnungen und die Entwicklung der Korrelationen in Zeiträumen mit tatsächlichen oder hypothetischen schwierigen Marktbedingungen.
(10)  
Die Abschläge einer CCP werden mindestens monatlich getestet.
(11)  
Eine CCP führt mindestens vierteljährlich reverse Stresstests durch.
(12)  
Eine CCP testet und überprüft mindestens vierteljährlich ihre Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds und führt mindestens jährlich im Einklang mit Artikel 61 Simulationsübungen durch. Eine CCP führt außerdem nach wesentlichen Änderungen an ihren Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds Simulationsübungen durch.