Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
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Artikel 58 - Tests der Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds

Artikel 58

Tests der Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds

(1)  
Eine CCP testet und überprüft ihre Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds, um sicherzustellen, dass diese sowohl praktikabel als auch wirksam sind. Eine CCP führt im Rahmen der Tests ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds Simulationsübungen durch.
(2)  
Eine CCP ermittelt im Nachgang zu den Tests ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds Unsicherheiten und passt ihre Verfahren entsprechend an, um derartige Unsicherheiten zu beseitigen.
(3)  
Eine CCP prüft durch die Durchführung von Simulationsübungen, dass alle Clearingmitglieder und gegebenenfalls die Kunden und andere einschlägige Parteien, einschließlich interoperabler CCP und der mit ihnen verbundenen Diensteanbieter, gebührend informiert werden und die Verfahren bei einem Ausfall kennen.