Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
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Artikel 57 - Reverse Stresstests

Artikel 57

Reverse Stresstests

(1)  
Eine CCP führt reverse Stresstests durch, anhand derer ermittelt werden soll, unter welchen Marktbedingungen ihre Einschusszahlungen, der Ausfallfonds und die sonstigen Finanzmittel zusammen genommen möglicherweise nicht für eine hinreichende Deckung von Kreditrisiken sorgen und unter welchen Bedingungen ihre liquiden Finanzmittel nicht ausreichen könnten. Bei der Durchführung derartiger Tests bildet eine CCP extreme Marktbedingungen nach, die über die als plausibel geltenden Marktbedingungen hinausgehen, um dazu beizutragen, die Grenzen ihrer Modelle, ihres Rahmens für die Steuerung des Liquiditätsrisikos, ihrer Finanzmittel und der liquiden Finanzmittel festzulegen.
(2)  
Eine CCP erarbeitet reverse Stresstests, die den spezifischen Risiken der Märkte und Kontrakte, für die sie Clearingdienste bietet, angepasst sind.
(3)  
Eine CCP nutzt die gemäß Absatz 1 ermittelten Bedingungen und die Ergebnisse und Analysen ihrer reversen Stresstests, um extreme, aber plausible Szenarien nach Maßgabe von Kapitel VII zu ermitteln.
(4)  
Eine CCP berichtet dem Risikoausschuss regelmäßig unter Wahrung der Vertraulichkeit der Daten über die Ergebnisse der reversen Stresstests und deren Analyse und konsultiert den Ausschuss hinsichtlich ihrer Überprüfung.